Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 10 (Verwendung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten)

Verleihen Sie Ihren Arbeitnehmern einen PC, ein Notebook, ein Smartphone oder ein Handy, resultiert aus diesem „Gebrauchsvorteil“ keine Steuer. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Geräte beruflich gar nicht benötigt oder gebraucht. Die gesamte Nutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Verleihen der Geräte hat den Vorteil, dass Sie als Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug haben und auch die laufenden Mobilfunkrechnungen steuerfrei übernehmen können.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 9 (Fort- und Weiterbildung)

Erstatten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Weiterbildung bzw. Fortbildung. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung ist zwar, dass die Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Jedoch kann in vielen solchen Fällen die Kostenerstattung für ein berufsbegleitendes Seminar, welches der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besuchen möchte, ein Anreiz sein, auf einen Teil der Lohnerhöhung zu verzichten.

Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 8 (Aufmerksamkeiten)


Rainer Sturm  / pixelio.de

Der Freibetrag für typische Aufmerksamkeiten beträgt 60 EUR pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw. Tätigen Sie aber keine Barzuwendungen. Denn diese sind in jeder Höhe lohnsteuerpflichtig!

Kassenführung


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Vermeiden Sie bei der Kassenführung Schätzungen durch das Finanzamt oder gar den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Wie Sie das machen? Ganz einfach, achten Sie auf die 4 Grundsätze: 1. Digitale Aufzeichnung, 2. Digitale Archivierung, 3. Unveränderbarkeit, 4. Prüfbarkeit. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Video!

Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 7 (Erholungsbeihilfen)

Heute möchten wir Sie noch auf eine weitere Gestaltungsmöglichkeit hinweisen, welche nach unseren Erfahrungen leider wenig genutzt wird: Die Gewährung von Erholungsbeihilfen.

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Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 6 (Förderung der Elektromobilität) 


Jan Claus / pixelio.de

Fördern Sie die Elektromobilität Ihrer Mitarbeiter und tun Sie gleichzeitig der Umwelt etwas Gutes.

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Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 5 (Jobticket)


Jan Claus / pixelio.de

Auch ein Job-Ticket stellt nach unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu einer Lohnerhöhung dar. Solche Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht mehr als 44 EUR monatlich zuwendet.

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Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 4 (Belegschafts-, Personalrabatte)


Tony Hegewald  / pixelio.de

Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet.

Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver „Nebeneffekt“ ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz entsprechend ankurbelt.

Steuertipp – Steueroptimierung im Privatbereich

 

Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung.

Dass sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen muss, ob die Betreuung von Haustieren auch begünstigt ist, zeigt wie komplex und undurchsichtig das Thema ist.

Deshalb fassen wir für Sie die aktuelle Rechtslage übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen die Steuersparmöglichkeiten auf.

 

An diese Privatausgaben sollten Sie denken

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Tierbetreuung, Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
  • Pflege und Betreuungsleistungen von Angehörigen, auch ohne Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen für die Steuerermäßigung aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Klavier stimmen
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
  • Tagesmutter
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste
  • Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten

 

Umfang der Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeits-(lohn)kosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt kann für Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich/mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich/können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.

Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie echte 1.200 EUR weniger an Steuern.

 

Formale Voraussetzungen

Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten.

  • örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt)
  • ausgestellte Rechnung
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (keine Barzahlung)
  • die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.