Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 3 (Sachbezüge)


Rainer Sturm / pixelio.de

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Bei der Berechnung des Sachbezugswerts und der Freigrenze müssen nach der neuesten Finanzgericht-Rechtsprechung bei Sachzuwendungen ggf. Versand- und Verpackungskosten bezogen werden. Unter anderem können Arbeitnehmern aber auch Tankkarten im Wert von 44 EUR ausgehändigt werden oder sonstige wieder aufladbare Guthabenkarten, die jeden Monat vom Betriebsrechner aus mit dem Höchstbetrag von 44 EUR ausgestattet werden können. Der Arbeitnehmer kann dann davon tanken oder sonstige Waren beziehen.

Um Fallstricke bei arbeitsvertraglichen Regelungen und schädlichen Gehaltsumwandlungen zu vermeiden, beraten wir Sie gerne ganz individuell.

Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 2 (Kinderbetreuungskosten)

Helene Souza  / pixelio.de

Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 1 (Serviceleistungen für Familie und Beruf)

In unserer neuen Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie mit  „Lohnersatzleistungen“ bares Geld sparen können.

Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt.

  • Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei.

Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.

  • Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.

Gerne erläutern wir Ihnen diese Steuersparmöglichkeit im Detail.

Newsletter 05/2017

Unser aktueller Newsletter ist Online.

Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.

Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.

Newsletter 05/2017

Steuertipp 03/2017 (Unternehmer): Kosten für den privaten Pkw steuerlich berücksichtigen

Sie haben einen Pkw der nicht im Betriebsvermögen ist und nutzen diesen auch betrieblich? Ob dies Ihr einziger Pkw ist oder ein Zweitwagen neben dem Geschäftswagen spielt keine Rolle.

Sie können für jeden betrieblich gefahren km 30 Cent Kosten abziehen. Soweit dies Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, können Sie genau wir Arbeitnehmer 30 Cent pro Entfernungs-Km steuerlich geltend machen.

Der Pkw muss nicht unbedingt Ihnen gehören, auch das Auto des Partners, der Kinder oder Verwandten kann darunter fallen.

Ihr Vorteil:

  • Der Anteil der betrieblichen Fahrten kann geschätzt werden
  • Kein lästiges Fahrtenbuch notwendig
  • Die Kosten können zusätzlich zum Geschäftswagen angesetzt werden

Steuertipp 02/2017 (Privatpersonen): Ihre Unterlagen für die nächste Steuererklärung

Schon wieder ist ein Jahr rum und schon wieder heißt es: Belege für die Steuererklärung sammeln. Wir wissen genau wie Sie, es gibt spannenderes im Leben. Deshalb zur Erleichterung folgende Tipps von uns:

  • Legen Sie sich am Jahresanfang einen separaten Steuerordner oder eine Mappe/Sichthülle für alle Belege zur Steuererklärung an
  • Das Finanzamt benötigt nur noch wenige Belege im Original, fertigen Sie also gleich beim Eingang der Unterlagen Kopien für die Steuererklärung an, so können Sie die Originale unverändert nach Ihrem System ablegen
  • Folgende Belege benötigt das Finanzamt in der Regel im Original:
    • Spendenbescheinigung
    • Steuerbescheinigung
    • Belege zu Auslandssachverhalten
    • SchwerbehindertenausweisHier verfahren Sie genau andersrum, die Kopie ist für Ihre Ablage und das Original geht in den Steuerordner

Im Bereich Service finden Sie eine Liste mit Belegen und Unterlagen, die steuerrelevant sein können.

Und geschafft? Dann her damit. Uns können Sie die Unterlagen in Papierform oder gerne auch digital zukommen lassen.

Steuertipp 02/2017 (Unternehmer): Steuerfreie Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun und auch den Fiskus hieran beteiligen. Die private Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten ist unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Geräte:

  • Telefongerät, Telefaxgerät
  • PC, Laptop, Netbook, Ultrabook
  • Tablet, Smartphone
  • Navigationsgeräte, Autotelefone, Freisprechanlage, Headset
  • Zubehör (Drucker, Festplatten, Monitore etc.)

Voraussetzung:

  • Die Geräte werden auch im Betrieb eingesetzt
  • Die Geräte werden dem Mitarbeiter „nur“ überlassen und nicht geschenkt

Interessant? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Steuertipp 11/2016 (Privatperson): Kinderbetreuungskosten

Ob Kindergrippe, Kindergarten oder Tagesmutter. Sie können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen

Voraussetzungen:

  • Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt
  • Das Kind ist nicht älter als 13 Jahre oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten
  • Vorlage der dazugehörigen Rechnung
  • die Zahlung erfolgt auf das Konto des Erbringers der Leistung

Umfang der Abziehbarkeit:

  • 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind

Reichen Sie uns mit Ihrer Steuererklärung die Rechnung und den Zahlungsnachweis ein, wir berücksichtigen für Sie die Kinderbetreuungskosten in Ihrer Steuererklärung.

Steuertipp 11/2016 (Unternehmer): Betriebliche Gesundheitsförderung

Sie sind Arbeitgeber und möchten Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun? Aufwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer jährlich steuer-und sozialversicherungsfrei.

Dies umfasst Barzuschüsse, aber auch Sachleistungen des Arbeitgebers.

Voraussetzung: Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Begünstigt sind:

  • therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparats, also insbesondere die Kostenübernahme für die sog. Rückenschule bei Bildschirmarbeit
  • Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
  • Vorträge über gesundheitsgerechte Ernährung im Betrieb
  • Seminare über Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauch

Interessant? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.