Bereits im Oktober 2021 hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben das Thema Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen aufgegriffen. Darin wurde den Betreibern einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp die Möglichkeit des Antrags auf Liebhaberei eingeräumt. Dieses Schreiben hat sich ab dem 01.01.2022 erledigt, da die Besteuerung von Photovoltaikanlagen gesetzlich neu geregelt wurde.
Ertragsteuerliche Änderungen
» Betreiben Sie auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp, ist diese Anlage ab dem 01.01.2022 steuerfrei.
» Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, so liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dabei ist es unrelevant, ob der erzeugte Strom selbst verwendet wird oder ins Netz eingespeist wird.
» Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, also auch für bereits vorhandene.
» Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 kWp Bruttoleistung je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft erzielen.
Mit anderen Worten: Bei kleinen Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, entfällt ab dem Jahr 2022 die Gewinnermittlung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung.
Umsatzsteuerliche Änderungen
In der Umsatzsteuer ergibt sich erst ab dem Jahr 2023 eine Änderung für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp: Der Umsatzsteuersatz wird auf 0 % reduziert. Dies gilt für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Auch wenn Sie die Anlage aus dem Ausland anschaffen, gilt der Steuersatz von 0 %. Weitere Voraussetzung ist die Installation der Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen für das Gemeinwohl dienenden Gebäuden.
Konkret heißt das für Sie: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 anschaffen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Lieferant Ihnen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer ausstellen.
Planen Sie, den Strom an einen Netzwerkbetreiber, Mieter oder sonstigen Abnehmer zu verkaufen, ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz als Unternehmer unter 22.000 € liegt. Betreiben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage, werden Sie diese Umsatzgröße nicht knacken. Erzielen Sie aber weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so müssen alle Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht einzeln betrachten.
Unser Tipp:
Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer sich erstatten lassen, können Sie nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne anteilige Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen zu müssen. Hierfür müssen Sie Ihren Abnehmer vor Jahresende darüber informieren, damit die Gutschriften zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Fazit:
Für kleine Photovoltaikanlagen entfällt ab dem Jahr 2022 die ertragsteuerliche Versteuerung. Haben Sie für die Anlage die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, so bleibt es bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. In dem Fall bleibt die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer unberücksichtigt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber abgeben. Gerne beraten wir Sie zur steueroptimalen Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2023/02/solar-2955323_1920.jpg12751920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2023-01-31 13:44:002023-02-02 13:47:23Photovoltaikanlagen: Etlastung durch Jahressteuergesetz 2022
Angesichts der steigenden Kosten überlegen viele Arbeitgeber, wie sie ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen können. Eine direkte Lohnerhöhung ist dabei allerdings nicht sinnvoll, weil unterm Strich beim Mitarbeiter nicht mehr viel hängen bleibt.
Eine steuer- und sozialversicherungsrechtlich schonende Alternative bietet hier die Nettolohnoptimierung. Wir stellen Ihnen die fünf beliebtesten Klassiker vor.
Tipp Nr. 1: Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2023/01/money-2696235_1920.jpg11001920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2023-01-24 15:40:492023-01-26 20:29:53Hey Boss, Ich brauch mehr Geld
Wir haben einmal einen Blick in die alphabetische Liste der Values Academy im Werte-Lexikon geworfen. Hier finden sich Begriffe wie zum Beispiel Achtsamkeit, Anerkennung, Begeisterung, Demut, Offenheit, Pflichtgefühl, Resilienz, Unbestechlichkeit oder Zuversicht und viele andere.
Zu diesen Werten wird wohl jeder zustimmend nicken, und für viele gelten sie als selbstverständlich und werden gelebt. Doch manch einer wünscht sich das ein wenig stärker ausgeprägt und konkreter auch von seinem Arbeitgeber, von Unternehmern und noch mehr von den Politikern, die die Interessen des Volkes vertreten sollen.
Photovoltaikanlagen: Etlastung durch Jahressteuergesetz 2022
/in LOTSEBereits im Oktober 2021 hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben das Thema Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen aufgegriffen. Darin wurde den Betreibern einer Photovoltaikanlage bis 10 kWp die Möglichkeit des Antrags auf Liebhaberei eingeräumt. Dieses Schreiben hat sich ab dem 01.01.2022 erledigt, da die Besteuerung von Photovoltaikanlagen gesetzlich neu geregelt wurde.
Ertragsteuerliche Änderungen
» Betreiben Sie auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude eine Photovoltaikanlage bis zu 30 kWp, ist diese Anlage ab dem 01.01.2022 steuerfrei.
» Befindet sich die Anlage auf einem Mehrfamilienhaus, so liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dabei ist es unrelevant, ob der erzeugte Strom selbst verwendet
wird oder ins Netz eingespeist wird.
» Dies gilt für alle Photovoltaikanlagen, also auch für bereits vorhandene.
» Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 kWp Bruttoleistung je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft erzielen.
Mit anderen Worten: Bei kleinen Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, entfällt ab dem Jahr 2022 die Gewinnermittlung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung.
Umsatzsteuerliche Änderungen
In der Umsatzsteuer ergibt sich erst ab dem Jahr 2023 eine Änderung für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp: Der Umsatzsteuersatz wird auf 0 % reduziert. Dies gilt für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlagen und Stromspeicher. Auch wenn Sie die Anlage aus dem Ausland anschaffen, gilt der Steuersatz von 0 %. Weitere Voraussetzung ist die Installation der Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen für das Gemeinwohl dienenden Gebäuden.
Konkret heißt das für Sie: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage nach dem 01.01.2023 anschaffen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird Ihr Lieferant Ihnen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer ausstellen.
Planen Sie, den Strom an einen Netzwerkbetreiber, Mieter oder sonstigen Abnehmer zu verkaufen, ist es sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Umsatz als Unternehmer unter 22.000 € liegt. Betreiben Sie nur eine kleine Photovoltaikanlage, werden Sie diese Umsatzgröße nicht knacken. Erzielen Sie aber weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, so müssen alle Einnahmen berücksichtigt werden. Sie können die Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich nicht einzeln betrachten.
Unser Tipp:
Haben Sie für Ihre Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Vorsteuer sich erstatten lassen, können Sie nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne anteilige Vorsteuer an den Fiskus zurückzahlen zu müssen. Hierfür müssen Sie Ihren Abnehmer vor Jahresende darüber informieren, damit die Gutschriften zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Fazit:
Für kleine Photovoltaikanlagen entfällt ab dem Jahr 2022 die ertragsteuerliche Versteuerung. Haben Sie für die Anlage die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, so bleibt es bei der Umsatzsteuererklärungspflicht. In dem Fall bleibt die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuer unberücksichtigt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber abgeben.
Gerne beraten wir Sie zur steueroptimalen Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage.
Hey Boss, Ich brauch mehr Geld
/in LOTSEAngesichts der steigenden Kosten überlegen viele Arbeitgeber, wie sie ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen können. Eine direkte Lohnerhöhung ist dabei allerdings nicht sinnvoll, weil unterm Strich beim Mitarbeiter nicht mehr viel hängen bleibt.
Eine steuer- und sozialversicherungsrechtlich schonende Alternative bietet hier die Nettolohnoptimierung. Wir stellen Ihnen die fünf beliebtesten Klassiker vor.
Tipp Nr. 1: Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
WeiterlesenSteuerausblick 2023
/in LOTSEIn dieser Broschüre haben wir alle aktuellen steuerlichen Informationen für das Jahr 2023 für Sie zusammengestellt.
Geballtes Wissen auf 44 Seiten für
Mit Klick auf das Bild können Sie die Broschüre als pdf herunterladen.
Es hilft als eine Art Nachschlagewerk. Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Steuertermine 2023
/in LOTSEAlle Steuertermine übersichtlich auf einer Seite zusammengestellt. Zum Download einfach auf das Bild klicken.
Lotse Mandantenmagazin Winter 2023
/in LOTSEIm aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung
In dieser Ausgabe lesen Sie
PDF zum Download – einfach aufs Bild klicken
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und veröffentlichen die einzelnen Beiträge nach und nach hier auf unserem Blog.
Werte als Orientierung – Sicherheit und Leitplanken
/in LOTSEWir haben einmal einen Blick in die alphabetische Liste der Values Academy im Werte-Lexikon geworfen. Hier finden sich Begriffe wie zum Beispiel Achtsamkeit, Anerkennung, Begeisterung, Demut, Offenheit, Pflichtgefühl, Resilienz, Unbestechlichkeit oder Zuversicht und viele andere.
Zu diesen Werten wird wohl jeder zustimmend nicken, und für viele gelten sie als selbstverständlich und werden gelebt. Doch manch einer wünscht sich das ein wenig stärker ausgeprägt und konkreter auch von seinem Arbeitgeber, von Unternehmern und noch mehr von den Politikern, die die Interessen des Volkes vertreten sollen.
WeiterlesenWarum? Werte sind wertvoll