1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert. 2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft). 3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt. 4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar. 5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet. 6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. 7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. 8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. 9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. 10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.
Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.
Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/05/coronavirus-4810201_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-05-24 18:58:062022-05-24 18:58:08Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
Haben Sie das auch so empfunden? Nahezu beliebig – wie an der Tankstelle – haben alle Banken und Sparkassen in den letzten Jahren die Gebühren angehoben.
Dem hat das höchste deutsche Gericht (BGH) im April 2021 rückwirkend bis 2019 ein Ende gesetzt.
Die Kunden wurden nämlich nicht wirklich gefragt, ob sie damit einverstanden waren. Vielmehr gab es nur den lapidaren Hinweis, dass man die Geschäftsbedingungen einseitig geändert hat. Und wenn Sie dem nicht widersprochen haben, dann galt Ihre Zustimmung als erteilt. Schon frech, oder?
Nun, der BGH hat das beendet. Die Politik hat reagiert und deutlich gesagt, was sie jetzt von der Kreditwirtschaft erwartet: nämlich klare Informationen, umgehende Erstattung der unzulässigen Gebühren und keine Kündigungen. Zu den oben genannten Gebühren gehören auch die sogenannten Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten. Hierzu haben bereits verschiedene Landgerichte entschieden, dass für die Verwahrung von Einlagen kein gesondertes Entgelt berechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut erst ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren berechnet hat.
Dem Bankkunden wird geraten, eventuelle Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen – Verjährungsfrist drei Jahre.
Nun zu den „klaren Informationen“:
Unter Berufung auf das oben genannte Urteil des BGH schicken sich die Banken und Sparkassen nun an, viele Seiten Papier und Mails zu verschicken:
„Jetzt soll Klarheit herrschen über Leistungen und Entgelte. Das ist jetzt zu tun: Bitte stimmen Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang zu.“
Offensichtlich sind wirkliche Einigungen oder Gespräche nicht gewünscht.
Wir empfehlen daher, die Unterlagen(-pakete) wirklich sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch zu suchen. Wägen Sie ab, ob es sich für Sie lohnt, Gebühren zurückzufordern oder gar die Bank zu wechseln. Denn eine langfristig gute Partnerschaft mit Ihrer Bank ist immer wichtig.
Das Geldwäschegesetz fordert Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen von Gesellschaften. Dies betrifft alle Gesellschaften mit der Ausnahme der GbR.
Folgende Fristen sind zu beachten:
31. März 2022 für AG, SE und KgaA 30. Juni 2022 für GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften 31. Dezember 2022 für alle anderen Gesellschaften, z.B. OHG und KG
Mehr Informationen und die Möglichkeit, die Eintragung selbst vorzunehmen, finden Sie auf dem Portal: www.transparenzregister.de Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung.
Wichtig: Wenn Sie Überbrückungshilfen bezogen haben, muss die Eintragung vor der Endabrechnung erfolgt sein. Wollen Sie einen Antrag auf die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus stellen, muss die Bestätigung des Eintrags bereits dem Antrag beigefügt werden.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/04/meeting-273857_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-05-03 11:00:002022-04-27 14:41:21Fristablauf für die Eintragung ins Transparenzregister für Gesellschaften
Digitalisierung lohnt sich jetzt noch mehr. Daher ist Hardware (Computer inkl. Peripheriegeräte wie Drucker/Scanner etc.) ab dem Jahr 2021 sofort zu 100 % abschreibbar. Das gilt auch für Software – egal, ob es sich um Standardprogramme oder individuelle Software wie z.B. ERP- oder Warenwirtschaftssysteme handelt.
Unser Tipp: Sie wollen neue Software für Ihren Betrieb anschaffen?
Binden Sie uns in die Entscheidung mit ein – so können wir die Software finden, die nicht nur gut zu Ihren Anforderungen im Betrieb passt, sondern auch die richtigen Schnittstellen zu unserer Software bietet.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/04/laptop-2589420_1920.jpg12771920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-04-26 18:33:092022-04-26 18:33:10100 % Sonderabschreibung für Software und Hardware
Für Rechnungen bis 250 € brutto können Rechnungen etwas formloser ausgestellt werden, als es der Gesetzgeber grundsätzlich für Rechnungen fordert.
Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten: » Name und Anschrift des leistenden Unternehmers » genaue Liefer- bzw. Leistungsbezeichnung » Bruttopreis (Nettobetrag und Betrag der Umsatzsteuer sind nicht notwendig) » Umsatzsteuersatz (in Deutschland also in der Regel 7 % oder 19 %)
Achtung neu: Auch das Leistungsdatum muss angegeben werden – einige Kassensysteme haben die Möglichkeit, eine solche Kleinbetragsrechnung auf Knopfdruck zu erstellen. Die neue Anforderung ist hier aber oft noch nicht umgesetzt.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Kassenhersteller aktiv an.
Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
/in LOTSE /von Angela HamatschekFakten-Check:
1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert.
2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft).
3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt.
4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar.
5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet.
6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden.
7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe.
8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt.
9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung.
10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.
Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.
Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.
Stolperfalle Bankgebühren
/in LOTSE /von Angela HamatschekHaben Sie das auch so empfunden? Nahezu beliebig – wie an der Tankstelle – haben alle Banken und Sparkassen in den letzten Jahren die Gebühren angehoben.
Dem hat das höchste deutsche Gericht (BGH) im April 2021 rückwirkend bis 2019 ein Ende gesetzt.
Die Kunden wurden nämlich nicht wirklich gefragt, ob sie damit einverstanden waren. Vielmehr gab es nur den lapidaren Hinweis, dass man die Geschäftsbedingungen einseitig geändert hat. Und wenn Sie dem nicht widersprochen haben, dann galt Ihre Zustimmung als erteilt. Schon frech, oder?
Nun, der BGH hat das beendet. Die Politik hat reagiert und deutlich gesagt, was sie jetzt von der Kreditwirtschaft erwartet: nämlich klare Informationen, umgehende Erstattung der unzulässigen Gebühren und keine Kündigungen. Zu den oben genannten Gebühren gehören auch die sogenannten Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Girokonten. Hierzu haben bereits verschiedene Landgerichte entschieden, dass für die Verwahrung von Einlagen kein gesondertes Entgelt berechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut erst ab einer bestimmten Einlagenhöhe Gebühren berechnet hat.
Dem Bankkunden wird geraten, eventuelle Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen – Verjährungsfrist drei Jahre.
Nun zu den „klaren Informationen“:
Unter Berufung auf das oben genannte Urteil des BGH schicken sich die Banken und Sparkassen nun an, viele Seiten Papier und Mails zu verschicken:
„Jetzt soll Klarheit herrschen über Leistungen und Entgelte. Das ist jetzt zu tun: Bitte stimmen Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie dem Preisaushang zu.“
Offensichtlich sind wirkliche Einigungen oder Gespräche nicht gewünscht.
Wir empfehlen daher, die Unterlagen(-pakete) wirklich sorgfältig zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das Gespräch zu suchen. Wägen Sie ab, ob es sich für Sie lohnt, Gebühren zurückzufordern oder gar die Bank zu wechseln. Denn eine langfristig gute Partnerschaft mit Ihrer Bank ist immer wichtig.
Fristablauf für die Eintragung ins Transparenzregister für Gesellschaften
/in LOTSE /von Angela HamatschekDas Geldwäschegesetz fordert Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen von Gesellschaften. Dies betrifft alle Gesellschaften mit der Ausnahme der GbR.
Folgende Fristen sind zu beachten:
31. März 2022 für AG, SE und KgaA
30. Juni 2022 für GmbH, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
31. Dezember 2022 für alle anderen Gesellschaften, z.B. OHG und KG
Mehr Informationen und die Möglichkeit, die Eintragung selbst vorzunehmen, finden Sie auf dem Portal: www.transparenzregister.de
Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung.
Wichtig: Wenn Sie Überbrückungshilfen bezogen haben, muss die Eintragung vor der Endabrechnung erfolgt sein. Wollen Sie einen Antrag auf die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus stellen, muss die Bestätigung des Eintrags bereits dem Antrag beigefügt werden.
100 % Sonderabschreibung für Software und Hardware
/in LOTSE /von Angela HamatschekDigitalisierung lohnt sich jetzt noch mehr. Daher ist Hardware (Computer inkl. Peripheriegeräte wie Drucker/Scanner etc.) ab dem Jahr 2021 sofort zu 100 % abschreibbar.
Das gilt auch für Software – egal, ob es sich um Standardprogramme oder individuelle Software wie z.B. ERP- oder Warenwirtschaftssysteme handelt.
Unser Tipp: Sie wollen neue Software für Ihren Betrieb anschaffen?
Binden Sie uns in die Entscheidung mit ein – so können wir die Software finden, die nicht nur gut zu Ihren Anforderungen im Betrieb passt, sondern auch die richtigen Schnittstellen zu unserer Software bietet.
Kleinbetragsrechnung – Leistungszeitpunkt wichtig
/in LOTSE /von Angela HamatschekFür Rechnungen bis 250 € brutto können Rechnungen etwas formloser ausgestellt werden, als es der Gesetzgeber grundsätzlich für Rechnungen fordert.
Sie müssen lediglich folgende Angaben enthalten:
» Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
» genaue Liefer- bzw. Leistungsbezeichnung
» Bruttopreis (Nettobetrag und Betrag der Umsatzsteuer sind nicht notwendig)
» Umsatzsteuersatz (in Deutschland also in der Regel 7 % oder 19 %)
Achtung neu: Auch das Leistungsdatum muss angegeben werden – einige Kassensysteme haben die Möglichkeit, eine solche Kleinbetragsrechnung auf Knopfdruck zu erstellen.
Die neue Anforderung ist hier aber oft noch nicht umgesetzt.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Kassenhersteller aktiv an.
Lotse Mandantenmagazin Frühjahr 2022
/in LOTSE /von Angela HamatschekIm aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung
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