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	<title>Steuerkanzlei Richter </title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei mit Zukunft aus Mannheim</description>
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	<title>Steuerkanzlei Richter </title>
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	<item>
		<title>Betriebliche Altersversorgung: So nutzen Sie die Chancen als Arbeitgeber</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/betriebliche-altersversorgung-so-nutzen-sie-die-chancen-als-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2026 05:32:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsoge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberzuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialabgabenfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute viel mehr als „nice to have“. Sie hilft Ihnen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten – und bringt sowohl Ihrem Unternehmen als auch Ihren Beschäftigten steuerliche Vorteile. 1. Was ist betriebliche Altersversorgung? Bei der betrieblichen Altersversorgung sagen Sie Ihren Beschäftigten zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere Versorgung zu. Das kann zum Beispiel sein: eine zusätzliche monatliche Rente im Alter eine einmalige Kapitalzahlung oder eine Versorgung für Hinterbliebene Finanziert werden kann die bAV auf drei Wegen: Ihre Mitarbeitenden wandeln einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge um (sog. Entgeltumwandlung). Sie als Arbeitgeber zahlen eigene Beiträge ein. Oder Sie kombinieren beides. Der große Vorteil: Der Staat unterstützt diese Form der Altersvorsorge steuerlich und – innerhalb bestimmter Grenzen – auch bei den Sozialabgaben. 2. Welche Regeln gelten aktuell für die Beiträge? 2.1 Steuer- und Sozialabgabenfreiheit: Wie viel ist möglich? Beiträge in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei und teilweise auch sozialabgabenfrei sein. Für das Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte: Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 101.400 € im Jahr. Davon können bis zu 8 % steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen. Das entspricht einem Betrag von bis [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/betriebliche-altersversorgung-so-nutzen-sie-die-chancen-als-arbeitgeber/">Betriebliche Altersversorgung: So nutzen Sie die Chancen als Arbeitgeber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute viel mehr als „nice to have“. Sie hilft Ihnen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten – und bringt sowohl Ihrem Unternehmen als auch Ihren Beschäftigten steuerliche Vorteile.</p>
<h1>1. Was ist betriebliche Altersversorgung?</h1>
<p>Bei der betrieblichen Altersversorgung sagen Sie Ihren Beschäftigten zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere Versorgung zu. Das kann zum Beispiel sein:</p>
<ul>
<li>eine zusätzliche monatliche Rente im Alter</li>
<li>eine einmalige Kapitalzahlung</li>
<li>oder eine Versorgung für Hinterbliebene</li>
</ul>
<p>Finanziert werden kann die bAV auf drei Wegen:</p>
<ul>
<li>Ihre Mitarbeitenden wandeln einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge um (sog. Entgeltumwandlung).</li>
<li>Sie als Arbeitgeber zahlen eigene Beiträge ein.</li>
<li>Oder Sie kombinieren beides.</li>
</ul>
<p>Der große Vorteil: Der Staat unterstützt diese Form der Altersvorsorge steuerlich und – innerhalb bestimmter Grenzen – auch bei den Sozialabgaben.</p>
<h1>2. Welche Regeln gelten aktuell für die Beiträge?</h1>
<h2>2.1 Steuer- und Sozialabgabenfreiheit: Wie viel ist möglich?</h2>
<p>Beiträge in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei und teilweise auch sozialabgabenfrei sein.</p>
<p>Für das Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte:</p>
<ul>
<li>Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 101.400 € im Jahr.</li>
<li>Davon können bis zu 8 % steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen. Das entspricht einem Betrag von bis zu 8.112 € pro Jahr.</li>
<li>Innerhalb dieses Rahmens sind bis zu 4 % zusätzlich auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Das entspricht einem Betrag von bis zu 4.056 € pro Jahr.</li>
</ul>
<p><strong>Vereinfacht gesagt:</strong></p>
<ul>
<li>Bis 4.056 € pro Jahr sind Beiträge in die bAV sowohl steuerfrei als auch sozialabgabenfrei.</li>
<li>Weitere rund 4.056 € pro Jahr können zusätzlich steuerfrei, aber nicht mehr sozialabgabenfrei gezahlt werden.</li>
</ul>
<p>Steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den nächsten Jahren weiter, erhöhen sich automatisch auch diese Fördergrenzen. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, welche Beträge für Ihre Mitarbeitenden aktuell möglich sind.</p>
<h2>2.2 Pflicht-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung</h2>
<p>Wenn Ihre Mitarbeitenden einen Teil ihres Bruttogehalts in eine bAV umwandeln, sparen Sie als Arbeitgeber in der Regel Sozialversicherungsbeiträge. Ein Teil dieser Ersparnis muss an die Mitarbeitenden weitergegeben werden.</p>
<p>Konkret heißt das: Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Gehalt in bAV-Beiträge umwandelt und Sie dadurch tatsächlich Sozialabgaben sparen, müssen Sie mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die bAV einzahlen.</p>
<p><strong>Wichtig:</strong></p>
<ul>
<li>Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Vereinbarungen, sondern seit 2022 auch für ältere Zusagen, die schon vor 2019 getroffen wurden.</li>
<li>Fehlt dieser Zuschuss, können Mitarbeitende Nachzahlungen verlangen.</li>
</ul>
<h2>2.3 Besondere Förderung für Geringverdiener</h2>
<p>Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis 2.575 € gibt es eine zusätzliche Förderung. Wenn Sie für diese Beschäftigten zusätzliche bAV-Beiträge leisten, gilt:</p>
<ul>
<li>Sie können bis zu 960 € pro Jahr zusätzlich in eine bAV einzahlen.</li>
<li>Diese Beiträge kommen zusätzlich zu den „normalen“ steuerbegünstigten Beiträgen.</li>
<li>Als Arbeitgeber erhalten Sie 30 % dieser Beiträge als direkte steuerliche Entlastung – also bis zu 288 € pro Jahr und Mitarbeiter.</li>
</ul>
<p>Damit können Sie insbesondere für Geringverdiener sehr attraktive bAV-Leistungen anbieten – und werden gleichzeitig steuerlich entlastet.</p>
<h1>3. Tipp Matching-Modelle: Mehr Anreiz durch abgestufte Zuschüsse</h1>
<p>Viele Arbeitgeber arbeiten bereits mit sogenannten Matching-Modellen: Der Arbeitgeber zahlt einen höheren Beitrag in die bAV, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst ebenfalls einen bestimmten Mindestbeitrag aus dem eigenen Gehalt einbringt.</p>
<p><strong>Beispiele:</strong></p>
<ul>
<li>„Zahlen Sie selbst 50 €, legen wir als Arbeitgeber noch einmal 50 € dazu.“</li>
<li>„Ab einem eigenen Beitrag von 100 € im Monat verdoppeln wir Ihren Beitrag.“</li>
</ul>
<p>Solche Modelle sind grundsätzlich steuerlich zulässig, solange die insgesamt gezahlten Beiträge innerhalb der genannten Höchstgrenzen bleiben. Richtig gestaltet, können Matching-Modelle die bAV für Ihre Mitarbeitenden deutlich attraktiver machen.</p>
<h1>4. Ihre To-do-Liste als Arbeitgeber</h1>
<p>Damit Sie die Chancen der betrieblichen Altersversorgung optimal nutzen und keine gesetzlichen Pflichten übersehen, empfehlen wir Ihnen folgende Schritte:</p>
<ol>
<li><strong>Bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen prüfen</strong></li>
</ol>
<p>Kontrollieren Sie alle Vereinbarungen – insbesondere ältere Zusagen vor 2019 – darauf, ob der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % korrekt berücksichtigt ist.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Höchstbeträge 2026 ausschöpfen</strong></li>
</ol>
<p>Vergleichen Sie die aktuell gezahlten bAV-Beiträge mit den möglichen Höchstbeträgen. Oft ist noch Luft nach oben, um die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden zu verbessern.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Förderung für Geringverdiener nutzen</strong></li>
</ol>
<p>Prüfen Sie, ob Sie Mitarbeitende mit niedrigeren Einkommen durch zusätzliche, besonders geförderte Arbeitgeberbeiträge besser absichern können.</p>
<ol start="4">
<li><strong>Vertragsunterlagen und Regelungen aktualisieren</strong></li>
</ol>
<p>Überarbeiten Sie Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und arbeitsvertragliche Regelungen zur bAV. Überlegen Sie, ob ein modernes Zuschuss- oder Matching-Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.</p>
<ol start="5">
<li><strong>Mitarbeitende aktiv informieren</strong></li>
</ol>
<p>Integrieren Sie Informationen zur bAV in Onboarding-Gespräche, Personalgespräche und interne Kommunikation. Klare Beispiele und Rechenmodelle helfen, die Vorteile greifbar zu machen.</p>
<p>Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende bAV zu überprüfen oder ein neues, passgenaues Modell für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns einfach an – wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten im persönlichen Gespräch und auf Ihre Situation zugeschnitten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gemeinsam vermieten, Vorsteuer sichern</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/gemeinsam-vermieten-vorsteuer-sichern-was-sich-seit-april-2026-geaendert-hat-und-was-sie-jetzt-tun-sollten-wenn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 05:22:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Bruchteilsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsam]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieten]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was sich seit April 2026 geändert hat – und was Sie jetzt tun sollten Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin eine Gewerbeimmobilie vermieten – zum Beispiel ein Büro oder ein Ladengeschäft –, dann betrifft Sie eine aktuelle Regelung der Finanzverwaltung direkt. Und der Handlungsbedarf ist konkreter, als er auf den ersten Blick erscheint. Was eine „Bruchteilsgemeinschaft“ ist – ohne Fachjargon Stellen Sie sich eine stille Partnerschaft vor: Beide sind beteiligt, beide tragen Verantwortung, aber nach außen tritt nicht immer sofort erkennbar hervor, wer genau in welcher Rolle handelt. Ähnlich verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch stehen – etwa je zur Hälfte – und diese Immobilie zusammen vermieten, bilden Sie aus rechtlicher Sicht eine Bruchteilsgemeinschaft. Das ist keine Gesellschaft im klassischen Sinne, sondern das rechtliche Konstrukt hinter diesem gemeinschaftlichen Eigentum. Was sich jetzt geändert hat: Das Bundesfinanzministerium hat im April 2026 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gemeinschaft als gemeinsames umsatzsteuerliches Unternehmen gilt – und was das für Ihre eingehenden Rechnungen bedeutet. Die neue Regelung – und warum sie für Sie relevant ist Bisher war oft unklar, ob bei einer gemeinsamen Vermietung die Gemeinschaft als Ganzes [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was sich seit April 2026 geändert hat – und was Sie jetzt tun sollten</strong></p>
<p>Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin eine Gewerbeimmobilie vermieten – zum Beispiel ein Büro oder ein Ladengeschäft –, dann betrifft Sie eine aktuelle Regelung der Finanzverwaltung direkt. Und der Handlungsbedarf ist konkreter, als er auf den ersten Blick erscheint.</p>
<h2>Was eine „Bruchteilsgemeinschaft“ ist – ohne Fachjargon</h2>
<p>Stellen Sie sich eine stille Partnerschaft vor: Beide sind beteiligt, beide tragen Verantwortung, aber nach außen tritt nicht immer sofort erkennbar hervor, wer genau in welcher Rolle handelt. Ähnlich verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft.</p>
<p>Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch stehen – etwa je zur Hälfte – und diese Immobilie zusammen vermieten, bilden Sie aus rechtlicher Sicht eine <strong>Bruchteilsgemeinschaft.</strong> Das ist keine Gesellschaft im klassischen Sinne, sondern das rechtliche Konstrukt hinter diesem gemeinschaftlichen Eigentum.</p>
<p>Was sich jetzt geändert hat: Das Bundesfinanzministerium hat im April 2026 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Gemeinschaft als <strong>gemeinsames umsatzsteuerliches Unternehmen</strong> gilt – und was das für Ihre eingehenden Rechnungen bedeutet.</p>
<h2>Die neue Regelung – und warum sie für Sie relevant ist</h2>
<p>Bisher war oft unklar, ob bei einer gemeinsamen Vermietung die Gemeinschaft als Ganzes Unternehmerin im Sinne der Umsatzsteuer ist – oder nur einer der Beteiligten. Das hatte praktische Konsequenzen, zum Beispiel bei der Frage: Wer darf eigentlich die Vorsteuer aus Handwerkerrechnungen abziehen?</p>
<p>Die Finanzverwaltung sagt jetzt: Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Gemeinschaft als <strong>eigenständiger Unternehmer:</strong></p>
<ul>
<li>Beide sind zu <strong>gleichen Anteilen</strong> beteiligt (z. B. je 50 %).</li>
<li>Entscheidungen werden <strong>gemeinsam</strong></li>
<li>Beide treten nach außen <strong>im Wesentlichen gemeinsam</strong> als Vermieter auf – etwa in Mietverträgen oder im Schriftverkehr.</li>
</ul>
<h2>Was das konkret bedeutet: Die Rechnung entscheidet</h2>
<p>Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss als Leistungsempfänger <strong>korrekt auf der Eingangsrechnung</strong> ausgewiesen sein. Gilt die Gemeinschaft als gemeinsamer Unternehmer, muss folglich <strong>die Gemeinschaft</strong> – also beide Personen – auf der Rechnung als Rechnungsempfänger erscheinen.</p>
<p><strong>Nicht ausreichend</strong> ist es, wenn nur diejenige Person auf der Rechnung steht, die zufällig den Handwerker beauftragt oder die letzte E-Mail geschrieben hat.</p>
<p><strong>Ein Beispiel: </strong>Sie beauftragen eine Malerfirma für Ihre gemeinsam vermietete Gewerbeeinheit. Ihr Mann kümmert sich um die Abstimmung vor Ort. Die Rechnung kommt auf seinen Namen. Ergebnis: Der Vorsteuerabzug ist gefährdet – obwohl die Leistung der gemeinsamen Immobilie zugutekam.</p>
<p>Für das Finanzamt gilt: <strong>Maßgeblich ist, wer die Leistung erhalten hat – nicht, wer bezahlt oder den Auftrag koordiniert hat.</strong></p>
<h2>Drei Maßnahmen, die Sie jetzt ergreifen sollten</h2>
<ol>
<li><strong> Klären Sie Ihre umsatzsteuerliche Ausgangssituation</strong></li>
</ol>
<p>Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung: Gilt Ihre Vermietergemeinschaft als gemeinsamer Unternehmer? Das hängt von Beteiligungsquoten, dem Außenauftritt und der gemeinsamen Willensbildung ab. Einmal sauber festgestellt, schafft das Planungssicherheit – auch für künftige Investitionen.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Geben Sie Dienstleistern die richtige Rechnungsadresse vor</strong></li>
</ol>
<p>Teilen Sie Handwerkern, Architekten, Reinigungsfirmen und allen anderen Dienstleistern schriftlich mit, wie die Rechnung auszustellen ist – zum Beispiel:</p>
<p><em>„Anna Muster und Max Muster, Vermietungsgemeinschaft, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“</em></p>
<p>Am besten bei jeder Auftragserteilung direkt schriftlich fixieren – eine kurze E-Mail oder ein Auftragsformular genügt.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Prüfen Sie eingehende Rechnungen systematisch</strong></li>
</ol>
<p>Bevor eine Rechnung gebucht wird, lohnt ein kurzer Check: Stehen dort <strong>beide Namen</strong> als Rechnungsempfänger? Ist das nicht der Fall, bitten Sie umgehend um eine <strong>Rechnungsberichtigung.</strong> Erst mit einer korrekten, berichtigten Rechnung ist der Vorsteuerabzug gesichert.</p>
<h2>Worauf Sie besonders achten sollten</h2>
<ul>
<li>Rechnungsberichtigungen funktionieren – aber sie müssen rechtzeitig angefordert werden. Je länger man wartet, desto schwieriger wird es, den Dienstleister zur Korrektur zu bewegen.</li>
<li>Wer mehrere Immobilien gemeinsam vermietet, aber mit <strong>unterschiedlichen Beteiligungsquoten,</strong> hat unter Umständen je Immobilie eine separate Gemeinschaft mit eigener umsatzsteuerlicher Einordnung. Auch das sollte einmal geordnet betrachtet werden.</li>
</ul>
<h2>Fazit: Ein überschaubarer Aufwand mit großer Wirkung</h2>
<p>Die neue Klarstellung der Finanzverwaltung schafft mehr Rechtssicherheit – stellt aber auch höhere Anforderungen an die Sorgfalt im Rechnungswesen. Wer jetzt die richtigen Weichen stellt, sichert seinen Vorsteuerabzug nachhaltig und vermeidet unnötige Diskussionen beim nächsten Betriebsprüfer.</p>
<p>Sprechen Sie uns gern an – wir klären gemeinsam, wie Ihre Vermietungssituation einzuordnen ist und was konkret zu tun ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/gemeinsam-vermieten-vorsteuer-sichern-was-sich-seit-april-2026-geaendert-hat-und-was-sie-jetzt-tun-sollten-wenn/">Gemeinsam vermieten, Vorsteuer sichern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lotse Mandantenmagazin 3. Quartal 2026</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/lotse-mandantenmagazin-3-quartal-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2026 06:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[E-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[KI-Tools]]></category>
		<category><![CDATA[Nachfolge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung In dieser Ausgabe lesen Sie Gemeinsam vermieten, Vorsteuer sichern Betriebliche Altersversorgung &#8211; Chancen als Arbeitgeber Ihre Altersvorsorge bekommt ein Upgrade Unternehmensnachfolge &#8211; Jetzt gestalten Die E-Rechnung: Ihr Fahrplan KI: Überblick im Tool-Dschungel behalten Viel Spaß beim Lesen Hier können Sie sich das PDF zum Lesen herunterladen: Lotse_Richter_0726</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/lotse-mandantenmagazin-3-quartal-2026/">Lotse Mandantenmagazin 3. Quartal 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im aktuellen Lotse finden Sie Wissenswertes rund um Steuern und Unternehmensführung</p>
<p>In dieser Ausgabe lesen Sie</p>
<ul>
<li>Gemeinsam vermieten, Vorsteuer sichern</li>
<li>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Chancen als Arbeitgeber</li>
<li>Ihre Altersvorsorge bekommt ein Upgrade</li>
<li>Unternehmensnachfolge &#8211; Jetzt gestalten</li>
<li>Die E-Rechnung: Ihr Fahrplan</li>
<li>KI: Überblick im Tool-Dschungel behalten</li>
</ul>
<p>Viel Spaß beim Lesen<br />
Hier können Sie sich das PDF zum Lesen herunterladen:</p>
<p><a href="https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2026/07/Lotse_Richter_0726.pdf">Lotse_Richter_0726</a></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-8358" src="https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2026/07/Lotse_Richter_0726-300x253.png" alt="Cover Lotse Richter" width="300" height="253" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/07/lotse-mandantenmagazin-3-quartal-2026/">Lotse Mandantenmagazin 3. Quartal 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Liquidität im Griff behalten: So steuern Unternehmen sicher durch unsichere Zeiten</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/06/liquiditaet-im-griff-behalten-so-steuern-unternehmen-sicher-durch-unsichere-zeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jun 2026 05:50:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsplanung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbindlichkeiten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8185</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steigende Kosten, schwankende Nachfrage und ein nach wie vor relevantes Zinsniveau setzen viele Unternehmen unter Druck. Gerade deshalb ist ein klarer Blick auf die eigene Liquidität wichtiger denn je. Wer laufende Zahlungen, Kreditbelastungen und Reserven frühzeitig im Blick hat, kann Engpässe vermeiden und handlungsfähig bleiben. Besonders hilfreich ist heute eine rollierende Planung mit realistischen Was-wäre-wenn-Szenarien: Was passiert, wenn Energiekosten steigen, Kundenzahlungen später eingehen oder Finanzierungskosten höher ausfallen als geplant? Wer solche Entwicklungen regelmäßig durchrechnet, erkennt Risiken früher und kann rechtzeitig gegensteuern. Warum eine gute Liquiditätsplanung unverzichtbar ist Eine sorgfältige Liquiditätsplanung gehört heute zu den wichtigsten Steuerungsinstrumenten im Unternehmen. Sinnvoll ist ein Planungshorizont von mindestens sechs, besser zwölf Monaten. Zusätzlich kann eine kurzfristige 13-Wochen-Planung helfen, kritische Zahlungsströme noch genauer zu überwachen. Im Unterschied zur Buchhaltung, die Vergangenes dokumentiert, richtet die Liquiditätsplanung den Blick nach vorn: Welche Einzahlungen sind realistisch zu erwarten, welche Ausgaben werden wann fällig, und wo entstehen mögliche Lücken? Aus der Gegenüberstellung geplanter Ein- und Auszahlungen ergibt sich, ob in einzelnen Monaten ein Überschuss oder eine Unterdeckung droht. Genau diese Transparenz ist entscheidend: Sie zeigt nicht nur, ob Rechnungen, Löhne und Kreditraten pünktlich bezahlt werden können, sondern auch, wann konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Diese Fragen sollten Sie regelmäßig prüfen: [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/06/liquiditaet-im-griff-behalten-so-steuern-unternehmen-sicher-durch-unsichere-zeiten/">Liquidität im Griff behalten: So steuern Unternehmen sicher durch unsichere Zeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Steigende Kosten, schwankende Nachfrage und ein nach wie vor relevantes Zinsniveau setzen viele Unternehmen unter Druck. Gerade deshalb ist ein klarer Blick auf die eigene Liquidität wichtiger denn je. Wer laufende Zahlungen, Kreditbelastungen und Reserven frühzeitig im Blick hat, kann Engpässe vermeiden und handlungsfähig bleiben.</p>
<p>Besonders hilfreich ist heute eine rollierende Planung mit realistischen Was-wäre-wenn-Szenarien: Was passiert, wenn Energiekosten steigen, Kundenzahlungen später eingehen oder Finanzierungskosten höher ausfallen als geplant? Wer solche Entwicklungen regelmäßig durchrechnet, erkennt Risiken früher und kann rechtzeitig gegensteuern.</p>
<p><strong>Warum eine gute Liquiditätsplanung unverzichtbar ist</strong></p>
<p>Eine sorgfältige Liquiditätsplanung gehört heute zu den wichtigsten Steuerungsinstrumenten im Unternehmen. Sinnvoll ist ein Planungshorizont von mindestens sechs, besser zwölf Monaten. Zusätzlich kann eine kurzfristige 13-Wochen-Planung helfen, kritische Zahlungsströme noch genauer zu überwachen. Im Unterschied zur Buchhaltung, die Vergangenes dokumentiert, richtet die Liquiditätsplanung den Blick nach vorn: Welche Einzahlungen sind realistisch zu erwarten, welche Ausgaben werden wann fällig, und wo entstehen mögliche Lücken?</p>
<p>Aus der Gegenüberstellung geplanter Ein- und Auszahlungen ergibt sich, ob in einzelnen Monaten ein Überschuss oder eine Unterdeckung droht. Genau diese Transparenz ist entscheidend: Sie zeigt nicht nur, ob Rechnungen, Löhne und Kreditraten pünktlich bezahlt werden können, sondern auch, wann konkrete Maßnahmen erforderlich sind.</p>
<p><strong>Diese Fragen sollten Sie regelmäßig prüfen:</strong></p>
<ul>
<li>Welche fixen Kosten fallen an (z.B. Miete, Personal), und wie entwickeln sie sich?</li>
<li>Wann fallen Zinszahlungen und Tilgung für Kredite an?</li>
<li>Bis wann müssen Sie Verbindlichkeiten bei Lieferanten beglichen haben?</li>
<li>Wann werden Ihre Kunden (voraussichtlich) welche Rechnungen bezahlen?</li>
<li>Welchen Umfang hat Ihr Kontokorrentkredit bei Ihrer Bank?</li>
<li>Welche weiteren Kreditspielräume stehen Ihnen zur Verfügung?</li>
<li>Welche eigenen Reserven können Sie einbringen, wenn das Geld knapp wird?</li>
</ul>
<p><strong>Woher kommen die Zahlen für Ihre Planung?</strong></p>
<ul>
<li>auf dem Girokonto (Höhe Ihres möglichen Überziehungskredits bzw. Kontokorrentkredits)</li>
<li>bei den offenen Forderungen, also noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Kunden</li>
<li>bei den offenen Verbindlichkeiten, also Ihren noch nicht bezahlten Rechnungen Ihrer Lieferanten</li>
<li>bei den Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kreditverträgen, Leasingverträgen (Ihre fixen Kosten)</li>
</ul>
<p><strong>Was Sie bei drohender Unterdeckung tun können</strong></p>
<ul>
<li>Verkürzen Sie Zahlungsziele, wo es marktseitig möglich ist.</li>
<li>Schaffen Sie Anreize für schnelle Zahlung, zum Beispiel durch Skonto.</li>
<li>Vereinbaren Sie Anzahlungen oder Teilzahlungen, wenn Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.</li>
<li>Nutzen Sie den Kontokorrentkredit nur als kurzfristige Überbrückung und nicht zur dauerhaften Finanzierung langfristiger Investitionen.</li>
<li>Sprechen Sie frühzeitig mit Lieferanten, wenn Zahlungsziele angepasst werden müssen.</li>
<li>Prüfen Sie zusätzliche Finanzierungsspielräume, etwa über Beteiligungskapital oder passende Betriebsmittellösungen.</li>
<li>Nutzen Sie bei Bedarf Factoring oder die Abtretung von Forderungen, um gebundenes Kapital schneller freizusetzen.</li>
<li>Verfolgen Sie offene Forderungen konsequent und strukturiert.</li>
<li>Im äußersten Fall kann auch die Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte sinnvoll sein.</li>
</ul>
<p><strong>Wie hoch sollte die Liquiditätsreserve sein?</strong></p>
<p>Eine feste Reserve bleibt sinnvoll. Häufig wird als Orientierung ein Puffer für rund zwei bis drei Monate laufender Ausgaben genannt. Wie hoch die passende Reserve tatsächlich sein sollte, hängt jedoch von Ihrem Geschäftsmodell, der Planbarkeit Ihrer Einnahmen, Ihrer Kostenstruktur und Ihren verfügbaren Kreditlinien ab. Entscheidend ist, dass Ihr Unternehmen auch bei Verzögerungen oder kurzfristigen Belastungen zahlungsfähig bleibt.</p>
<p><strong>Finanzierung passend zur Kapitalbindung aufstellen</strong></p>
<p>Ein bewährter Grundsatz gilt weiterhin: Langfristig gebundenes Kapital, etwa in Anlagen, Vorräten oder dauerhaft hohen Forderungsbeständen, sollte möglichst auch langfristig finanziert werden. Kurzfristige Kreditlinien sind dagegen vor allem für vorübergehende Schwankungen gedacht. Gerade in Wachstumsphasen steigt der Finanzierungsbedarf oft schneller als erwartet, weil mehr Kapital in Lagerbeständen, Projekten oder offenen Forderungen gebunden ist.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Wer seine Liquidität regelmäßig plant, Szenarien durchspielt und frühzeitig reagiert, verschafft sich einen echten Handlungsvorteil. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist nicht nur der Gewinn entscheidend, sondern vor allem die Fähigkeit, jederzeit zahlungsfähig zu bleiben.</p>
<p><strong>Die häufigsten Fehler in der Liquiditätsplanung</strong></p>
<ol>
<li>Die Planung startet zu spät und der tatsächliche Umsetzungsaufwand wird unterschätzt.</li>
<li>Der Umsatz wird zu optimistisch angesetzt.</li>
<li>Steigende Betriebskosten werden nicht realistisch mit der Umsatzentwicklung abgeglichen.</li>
<li>Zusätzliche Investitionen werden nicht eingeplant und es fehlen ausreichende Reserven.</li>
<li>Förderungen oder Finanzierungskombinationen werden nicht geprüft, obwohl sie die Kostenbelastung senken könnten.</li>
<li>Für das Working Capital wird zu wenig Finanzierung eingeplant.</li>
<li>Kurzfristige Kredite werden für langfristige Investitionen genutzt.</li>
<li>Best-Case- und Worst-Case-Szenarien werden nicht durchgespielt.</li>
<li>Die Planung wird im laufenden Jahr nicht an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.</li>
<li>Gespräche mit der Hausbank oder anderen Finanzierungspartnern beginnen zu spät.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/06/liquiditaet-im-griff-behalten-so-steuern-unternehmen-sicher-durch-unsichere-zeiten/">Liquidität im Griff behalten: So steuern Unternehmen sicher durch unsichere Zeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wenn das Unternehmen „bestattet“ wird – geordneter Übergang statt steuerlicher Geister</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/wenn-das-unternehmen-bestattet-wird-geordneter-uebergang-statt-steuerlicher-geister/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2026 06:45:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsaufgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenverkauf]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8179</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, denkt ungern an dessen Ende. Und doch kommt dieser Moment – geplant oder ungeplant. Vielleicht steht die Übergabe an, vielleicht die endgültige Schließung, vielleicht zwingt eine Krise zum Umdenken Ein Unternehmen verschwindet steuerlich nicht einfach mit dem letzten Auftrag oder der Gewerbeabmeldung. Ohne saubere Planung können steuerliche „Geister“ noch lange nach der vermeintlichen Beerdigung auftauchen – in Form von Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Haftungsfragen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen geordnet beenden oder übergeben – und dafür sorgen, dass nach dem letzten Arbeitstag nicht noch unangenehme Überraschungen folgen. 1. Die vier Bestattungsarten für Unternehmen a) Verkauf oder Übergabe – „Beisetzung mit Organspende“ Wer seinen Betrieb verkauft oder an einen Nachfolger übergibt, beendet seine eigene Tätigkeit als Unternehmer, das Unternehmen selbst lebt aber beim Käufer weiter. Rechtlich liegt dann keine Betriebsaufgabe, sondern ein Übergang des Betriebs auf einen anderen Unternehmer vor. Für Sie bedeutet das: Manche „bestatten“ ihr Unternehmen nicht endgültig, sondern legen es auf den Friedhof in ein Mausoleum – sprich: Sie verpachten oder lassen den Betrieb ruhen. Dann kann der Betrieb steuerlich weiter als „lebendig“ gelten, wenn die wesentlichen Grundlagen erhalten bleiben und eine spätere identitätswahrende Fortführung möglich ist. Von einer echten Betriebsaufgabe [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/wenn-das-unternehmen-bestattet-wird-geordneter-uebergang-statt-steuerlicher-geister/">Wenn das Unternehmen „bestattet“ wird – geordneter Übergang statt steuerlicher Geister</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[

Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, denkt ungern an dessen Ende. Und doch kommt dieser Moment – geplant oder ungeplant. Vielleicht steht die Übergabe an, vielleicht die endgültige Schließung, vielleicht zwingt eine Krise zum Umdenken

Ein Unternehmen verschwindet steuerlich nicht einfach mit dem letzten Auftrag oder der Gewerbeabmeldung. Ohne saubere Planung können steuerliche „Geister“ noch lange nach der vermeintlichen Beerdigung auftauchen – in Form von Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Haftungsfragen. 

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen geordnet beenden oder übergeben – und dafür sorgen, dass nach dem letzten Arbeitstag nicht noch unangenehme Überraschungen folgen. 

<strong>1. Die vier Bestattungsarten für Unternehmen</strong> 
<h6 class="wp-block-heading"><a>a) Verkauf oder Übergabe – „Beisetzung mit Organspende“</a> </h6>
Wer seinen Betrieb verkauft oder an einen Nachfolger übergibt, beendet seine eigene Tätigkeit als Unternehmer, das Unternehmen selbst lebt aber beim Käufer weiter.
Rechtlich liegt dann keine Betriebsaufgabe, sondern ein Übergang des Betriebs auf einen anderen Unternehmer vor. 

Für Sie bedeutet das: 
<ul class="wp-block-list">
 	<li>Ihre werbende Tätigkeit endet mit dem letzten Auftrag im eigenen Namen.</li>
 
 	<li>Danach folgt noch eine Abwicklung (z.B. Schlussrechnungen, Übergabe von Unterlagen), die steuerlich weiterhin zum Unternehmen gehört.</li>
</ul>
<h6 class="wp-block-heading"><a>b) Betriebsunterbrechung oder Verpachtung – „Ruhe in der Gruft“</a> </h6>
Manche „bestatten“ ihr Unternehmen nicht endgültig, sondern legen es auf den Friedhof in ein Mausoleum – sprich: Sie verpachten oder lassen den Betrieb ruhen.
Dann kann der Betrieb steuerlich weiter als „lebendig“ gelten, wenn die wesentlichen Grundlagen erhalten bleiben und eine spätere identitätswahrende Fortführung möglich ist. 
<ul class="wp-block-list">
 	<li>Wird z.B. nur das Betriebsgrundstück als wichtigste Grundlage langfristig verpachtet, kann das trotz Stillstand eine Betriebsunterbrechung sein – nicht zwingend eine Betriebsaufgabe.</li>
 
 	<li>Erst wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr da sind, kommt es unabhängig von einer Erklärung zur zwangsweisen Betriebsaufgabe – dann ist der Betrieb endgültig „bestattet“.</li>
</ul>
<h6 class="wp-block-heading"><a>c) Betriebsaufgabe – „endgültige Beerdigung“</a> </h6>
Von einer echten Betriebsaufgabe spricht man, wenn 
<ul class="wp-block-list">
 	<li>die gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird,</li>
 
 	<li>alle wesentlichen Grundlagen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsgebäude) innerhalb kurzer Zeit verkauft, entnommen oder verschrottet werden und</li>
 
 	<li>der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren.</li>
</ul>
Mit der letzten Abwicklungshandlung (z.B. Verkauf der letzten Maschine, Begleichung der letzten betrieblichen Verbindlichkeit) ist die „Beisetzung“ abgeschlossen. Ab dann gibt es keine gewerblichen Einkünfte mehr aus diesem Betrieb
<h6 class="wp-block-heading"><a>d) Insolvenz – „Beerdigung mit Gericht“</a> </h6>
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen schon bestattet ist.
Die Gewerbesteuerpflicht endet auch hier erst, wenn die Tätigkeit tatsächlich eingestellt und die Abwicklung abgeschlossen ist.

Solange noch Vermögen verwertet wird, Forderungen eingezogen oder Schulden beglichen werden, „lebt“ das Unternehmen steuerlich weiter – auch wenn es praktisch kaum noch Aufträge gibt. 
<h6 class="wp-block-heading"><a><strong>2. Die „Trauerfeier“ organisieren: Die sechs Schritte zur Beendigung</strong></a> </h6>
Wenn Sie Ihr Unternehmen endgültig „bestatten“ wollen, sollten Sie in etwa folgende Reihenfolge einhalten: 
<ol class="wp-block-list">
 	<li><strong>Letzte Aufträge abarbeiten, keine neuen mehr annehmen.</strong>
Die werbende Tätigkeit endet, wenn Sie keine Leistungen mehr am Markt anbieten; die Abwicklung läuft aber noch weiter.</li>
 
 	<li><strong>Firmenvermögen „verteilen“: verkaufen, entnehmen, entsorgen.</strong>
Maschinen, Fahrzeuge, Lagerbestände und Werkzeuge müssen verkauft, in Ihr Privatvermögen übernommen oder verschrottet werden; das ist Kern einer Betriebsaufgabe.</li>
 
 	<li><strong>Verträge „abmelden“:</strong>
Miet-, Leasing-, Telefon-, Versicherungs- und Energieverträge kündigen oder auf den Nachfolger übertragen; diese Abwicklung gehört noch zum Unternehmen.</li>
 
 	<li><strong>Gewerbe abmelden und Registereinträge beenden.</strong>
Typische Merkmale für das Ende der selbstständigen Tätigkeit sind Gewerbeabmeldung, Auflösung, Liquidation oder Löschung im Handelsregister bzw. in der Handwerksrolle.</li>
 
 	<li><strong>Steuern „abschließen“: Schluss- und Jahreserklärungen.</strong>
Einkommen‑/Körperschaft- und Gewerbesteuer laufen bis zur tatsächlichen Einstellung der werbenden Tätigkeit bzw. bis zum Ende der Abwicklung; erst dann erlischt die Gewerbesteuerpflicht.</li>
 
 	<li><strong>Sozialversicherung klären.</strong>
Endet die selbstständige Tätigkeit (oder wird der Betrieb verkauft/aufgegeben), wirkt sich das auf Kranken‑, Renten‑ und ggf. Berufsgenossenschaftsbeiträge aus.</li>
</ol>
<h6 class="wp-block-heading"><a><strong>3. Nach der Beerdigung: „Nachwirkungen“ von Steuern und Haftung</strong></a></h6>
Auch nach der förmlichen Beendigung können noch „Nachwehen“ auftreten: 
<ul class="wp-block-list">
 	<li><strong>Umsatzsteuer:</strong>
Die Unternehmereigenschaft endet erst, wenn wirklich alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechtsbeziehungen abgewickelt sind; auch spätere Verkäufe von Restvermögen können noch umsatzsteuerpflichtig sein.</li>
 
 	<li><strong>Gewerbesteuer:</strong>
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, nicht bereits mit der reinen Gewerbeabmeldung.</li>
 
 	<li><strong>Haftung nach der Unternehmensfortführung von Erben:</strong>
Führen Erben ein Unternehmen fort oder veräußern/verpachten es, können sie für Unternehmensschulden haften; wird das Unternehmen hingegen rechtzeitig eingestellt, entfällt die Fortführungshaftung.</li>
</ul>
 

Kurz gesagt: Auch wenn das Unternehmen „unter der Erde liegt“, können Finanzamt und Gläubiger noch anklopfen, solange nicht alle rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sauber beendet sind. 
<h6 class="wp-block-heading"><a><strong>4. Worauf Unternehmerinnen und Unternehmer besonders achten sollten</strong></a> </h6>
<ul class="wp-block-list">
 	<li><strong>Klar entscheiden:</strong> Wird das Unternehmen verkauft, verpachtet, ruhend gestellt oder wirklich endgültig „beerdigt“?</li>
 
 	<li><strong>Ende der werbenden Tätigkeit dokumentieren:</strong> Datum des letzten Auftrags, letzter Verkauf, letzte Leistung festhalten.</li>
 
 	<li><strong>Wesentliche Grundlagen im Blick behalten:</strong>
Solange noch ein zentrales Betriebsgrundstück oder Kernmaschinen bleiben, geht die Finanzverwaltung eher von Betriebsunterbrechung als von endgültiger Aufgabe aus.</li>
 
 	<li><strong>Formale Schritte nicht vergessen:</strong>
Ohne Gewerbeabmeldung, Löschung/Änderung im Register und Abschluss der Steuererklärungen gilt der Betrieb oft noch nicht als „bestattet“.</li>
</ul>
 

Eine gut geplante „Unternehmensbestattung“ ist kein düsteres Thema, sondern Ausdruck unternehmerischer Verantwortung. Wer den Übergang bewusst gestaltet – sei es durch Verkauf, Verpachtung oder endgültige Aufgabe – schafft Klarheit für sich selbst, für Familie, Mitarbeitende und Geschäftspartner. 

Und vor allem: Sie sorgen dafür, dass Ihr Betrieb steuerlich wirklich zur Ruhe kommt – ohne spätere Nachforderungen, Haftungsfragen oder unerwartete Nachwirkungen. So endet Ihr Unternehmen nicht im Chaos, sondern in geordneten Bahnen.

<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/wenn-das-unternehmen-bestattet-wird-geordneter-uebergang-statt-steuerlicher-geister/">Wenn das Unternehmen „bestattet“ wird – geordneter Übergang statt steuerlicher Geister</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unternehmensnachfolge: So finanzieren Sie den Kaufpreis klug</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/unternehmensnachfolge-so-finanzieren-sie-den-kaufpreis-klug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 06:31:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Earn-Out]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Verkäuferdarlehen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8176</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Kaufpreis ist oft der größte Stolperstein bei der Unternehmensnachfolge. Die wenigsten Nachfolger können mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Euro aus eigener Tasche zahlen. Die gute Nachricht: Es gibt heute deutlich mehr Finanzierungsbausteine als noch vor einigen Jahren. Entscheidend ist die richtige Mischung. Bankdarlehen – aber bitte gut vorbereitet Die klassische Finanzierung läuft über die Hausbank. Nach den Zinssteigerungen der letzten Jahre liegen Unternehmenskredite zwar höher als früher, sind aber weiterhin gut darstellbar – wenn das Konzept überzeugt. Was Banken heute sehen wollen: belastbare Ertrags- und Liquiditätsplanung klare Strategie für die Weiterentwicklung ausreichendes Eigenkapital realistische Kaufpreisvorstellung Unser Praxistipp: Binden Sie die Bank frühzeitig ein. Wer erst mit unterschriebenem Kaufvertrag zur Bank geht, hat deutlich schlechtere Karten. Fördermittel – unbedingt prüfen! Viele Nachfolger lassen Geld auf dem Tisch liegen, weil sie Förderprogramme nicht nutzen. Dabei gibt es attraktive Instrumente, vor allem über die KfW und die regionalen Förderbanken. Besonders interessant ist aktuell der ERP-Förderkredit „Gründung und Nachfolge“ (Nr. 077): bis zu 500.000 € Kredit 100 % Garantie über die Bürgschaftsbank keine eigenen Sicherheiten notwendig tilgungsfreie Anlaufjahre Gerade wenn Sicherheiten fehlen, kann dieses Instrument den entscheidenden Unterschied machen. Wichtig: Förderanträge müssen vor Vertragsabschluss gestellt werden. Nachträglich ist eine Förderung ausgeschlossen. Verkäuferdarlehen – [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/unternehmensnachfolge-so-finanzieren-sie-den-kaufpreis-klug/">Unternehmensnachfolge: So finanzieren Sie den Kaufpreis klug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kaufpreis ist oft der größte Stolperstein bei der Unternehmensnachfolge. Die wenigsten Nachfolger können mehrere Hunderttausend oder gar Millionen Euro aus eigener Tasche zahlen. Die gute Nachricht: Es gibt heute deutlich mehr Finanzierungsbausteine als noch vor einigen Jahren. Entscheidend ist die richtige Mischung.</p>
<ol>
<li><strong> Bankdarlehen – aber bitte gut vorbereitet</strong></li>
</ol>
<p>Die klassische Finanzierung läuft über die Hausbank. Nach den Zinssteigerungen der letzten Jahre liegen Unternehmenskredite zwar höher als früher, sind aber weiterhin gut darstellbar – wenn das Konzept überzeugt.</p>
<p>Was Banken heute sehen wollen:</p>
<ul>
<li>belastbare Ertrags- und Liquiditätsplanung</li>
<li>klare Strategie für die Weiterentwicklung</li>
<li>ausreichendes Eigenkapital</li>
<li>realistische Kaufpreisvorstellung</li>
</ul>
<p>Unser Praxistipp: Binden Sie die Bank frühzeitig ein. Wer erst mit unterschriebenem Kaufvertrag zur Bank geht, hat deutlich schlechtere Karten.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Fördermittel – unbedingt prüfen!</strong></li>
</ol>
<p>Viele Nachfolger lassen Geld auf dem Tisch liegen, weil sie Förderprogramme nicht nutzen. Dabei gibt es attraktive Instrumente, vor allem über die KfW und die regionalen Förderbanken.</p>
<p>Besonders interessant ist aktuell der ERP-Förderkredit „Gründung und Nachfolge“ (Nr. 077):</p>
<ul>
<li>bis zu 500.000 € Kredit</li>
<li>100 % Garantie über die Bürgschaftsbank</li>
<li>keine eigenen Sicherheiten notwendig</li>
<li>tilgungsfreie Anlaufjahre</li>
</ul>
<p>Gerade wenn Sicherheiten fehlen, kann dieses Instrument den entscheidenden Unterschied machen.</p>
<p>Wichtig: Förderanträge müssen <strong>vor</strong> Vertragsabschluss gestellt werden. Nachträglich ist eine Förderung ausgeschlossen.</p>
<ol start="3">
<li><strong> Verkäuferdarlehen – Vertrauensbeweis mit Hebelwirkung</strong></li>
</ol>
<p>Ein starkes Instrument in der Praxis ist das Verkäuferdarlehen. Dabei wird ein Teil des Kaufpreises (typisch 10–20 %) nicht sofort gezahlt, sondern als Darlehen vom Verkäufer stehen gelassen.</p>
<p>Vorteile für den Käufer:</p>
<ul>
<li>geringerer Kapitalbedarf</li>
<li>bessere Eigenkapitalwirkung gegenüber der Bank</li>
<li>Signal: „Der Verkäufer glaubt weiter an sein Unternehmen“</li>
</ul>
<p>Vorteile für den Verkäufer:</p>
<ul>
<li>höhere Abschlusswahrscheinlichkeit</li>
<li>laufende Zinserträge</li>
<li>größerer Käuferkreis</li>
</ul>
<p>Oft wird dieses Darlehen nachrangig ausgestaltet. Für Banken wirkt es dann eigenkapitalähnlich – ein echter Hebel in der Finanzierung.</p>
<ol start="4">
<li><strong> Ratenzahlung oder Leibrente – Sicherheit für den Übergeber</strong></li>
</ol>
<p>Gerade bei familieninternen Nachfolgen werden Kaufpreise häufig in Raten gezahlt oder als Leibrente ausgestaltet.</p>
<p>Die Leibrente hat einen klaren Vorteil: Sie sichert dem Übergeber lebenslange Einkünfte – auf Wunsch auch für den Ehepartner. Wichtig ist eine Wertsicherungsklausel, damit die Inflation die Kaufkraft nicht schmälert.</p>
<p>Aber Achtung: Die steuerliche Behandlung sollte sauber durchgerechnet werden. Hier entscheidet die Struktur schnell über mehrere Zehntausend Euro Unterschied.</p>
<ol start="5">
<li><strong> Earn-out – Kaufpreis abhängig vom Erfolg</strong></li>
</ol>
<p>Immer häufiger finden sich sogenannte Earn-out-Regelungen. Ein Teil des Kaufpreises wird erst gezahlt, wenn bestimmte Ziele (z. B. Gewinn oder Umsatz) erreicht werden.</p>
<p>Das kann sinnvoll sein, wenn:</p>
<ul>
<li>Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft haben</li>
<li>der Käufer Risiken absichern möchte</li>
<li>der Verkäufer an weiteres Wachstum glaubt</li>
</ul>
<p>Aber: Earn-outs sind konfliktanfällig. Klare Definitionen, Kontrollrechte und Streitregelungen sind unverzichtbar. Sonst wird aus einer Partnerschaft schnell ein Streitfall.</p>
<ol start="6">
<li><strong> Mezzanine-Kapital – flexible Hybridlösung</strong></li>
</ol>
<p>Zwischen Eigen- und Fremdkapital gibt es eine Zwischenform: Mezzanine-Kapital, etwa über stille Beteiligungen oder Nachrangdarlehen von Beteiligungsgesellschaften.</p>
<p>Vorteile:</p>
<ul>
<li>stärkt die Eigenkapitalquote</li>
<li>keine Stimmrechtsabgabe</li>
<li>verbessert die Bonität gegenüber Banken</li>
</ul>
<p>Gerade bei größeren Transaktionen kann das ein entscheidender zusätzlicher Baustein sein.</p>
<p><strong>Die richtige Mischung macht den Unterschied</strong></p>
<p>In der Praxis besteht eine solide Nachfolgefinanzierung heute häufig aus:</p>
<ul>
<li>15–25 % Eigenkapital</li>
<li>40–60 % Bank- bzw. Förderdarlehen</li>
<li>10–20 % Verkäuferdarlehen</li>
<li>ergänzt um einen Mezzanine-Baustein</li>
</ul>
<p>Entscheidend ist nicht nur die Finanzierung des Kaufpreises, sondern auch ausreichend Liquidität für:</p>
<ul>
<li>Investitionen</li>
<li>Anlaufkosten</li>
<li>private Lebenshaltung</li>
<li>Steuerzahlungen</li>
</ul>
<p>Viele Nachfolgen scheitern nicht an der Bank – sondern an zu optimistischen Planungen oder zu hohen Kaufpreisvorstellungen.</p>
<p><strong>Unser Rat an beide Seiten</strong></p>
<p><strong>Für Übergeber:</strong><br />
Lassen Sie sich frühzeitig ein schlüssiges Finanzierungskonzept vorlegen. Wer als Verkäufer flexible Bausteine anbietet, erhöht die Verkaufschancen deutlich – und sichert zugleich die eigene Altersvorsorge.</p>
<p><strong>Für Übernehmer:</strong><br />
Beginnen Sie 12 bis 24 Monate vor der Übergabe mit der Finanzierungsplanung. Eigenkapital aufbauen, Fördermöglichkeiten prüfen, Bankgespräche vorbereiten.</p>
<p>Eine kluge Finanzierungsstruktur ist kein Selbstzweck. Sie entscheidet darüber, ob die Nachfolge nur ein Vertrag auf dem Papier bleibt – oder ein erfolgreicher Neustart wird.</p>
<p>Gern unterstützen wir Sie dabei.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/unternehmensnachfolge-so-finanzieren-sie-den-kaufpreis-klug/">Unternehmensnachfolge: So finanzieren Sie den Kaufpreis klug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mehr Netto für Geschäftsführer – ganz legal und ohne Zaubertrick</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/mehr-netto-fuer-geschaeftsfuehrer-ganz-legal-und-ohne-zaubertrick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 05:55:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsbausteine]]></category>
		<category><![CDATA[vGA-Risiko]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8171</guid>

					<description><![CDATA[<p>Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie Verantwortung. Für Strategie, Liquidität, Mitarbeitende – und nicht zuletzt für Ihr eigenes Einkommen. Während bei Gehaltserhöhungen schnell der Gedanke kommt: „bringt netto ja kaum etwas“, bleiben steuerlich begünstigte Vergütungsbausteine oft ungenutzt. Dabei erlaubt das Steuerrecht eine ganze Reihe von Zusatzleistungen, die steuerfrei oder pauschal besteuert gewährt werden können – auch an Geschäftsführer. Die Idee dahinter ist simpel: Statt alles als klassisches Bruttogehalt auszuzahlen, wird ein Teil des Vergütungspakets intelligent strukturiert. Wichtig ist: Es geht nicht um Gestaltungstricks. Es geht um die Nutzung bestehender gesetzlicher Regelungen – sauber dokumentiert und fremdüblich ausgestaltet. Überblick: Typische Bausteine für Geschäftsführer Die folgende Übersicht zeigt typische Möglichkeiten für 2026, die – bei korrekter Umsetzung – steuerlich begünstigt sein können. Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir uns auf den steuerlichen Aspekt beschränkt, d.h. sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten sind nicht berücksichtigt. Baustein Typisches Potenzial pro Jahr 2026 Steuerliche Grundlage Besonderheit betriebliche Altersvorsorge abhängig von der BBG, bis zu 8.112 € § 3 Nr. 63 EStG Versorgung &#38; Steuerersparnis in der Ansparphase Kindergartenzuschuss unbegrenzt (tatsächliche Kosten) § 3 Nr. 33 EStG nur für nicht schulpflichtige Kinder Essenszuschuss 7,67 € pro Mittagessen, bei 180 Arbeitstagen 1.380 € § 8 Abs. 2 EStG nur mit Nachweis, Mittagessen hat [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/mehr-netto-fuer-geschaeftsfuehrer-ganz-legal-und-ohne-zaubertrick/">Mehr Netto für Geschäftsführer – ganz legal und ohne Zaubertrick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als GmbH-Geschäftsführer tragen Sie Verantwortung. Für Strategie, Liquidität, Mitarbeitende – und nicht zuletzt für Ihr eigenes Einkommen.</p>
<p>Während bei Gehaltserhöhungen schnell der Gedanke kommt: „bringt netto ja kaum etwas“, bleiben steuerlich begünstigte Vergütungsbausteine oft ungenutzt. Dabei erlaubt das Steuerrecht eine ganze Reihe von Zusatzleistungen, die steuerfrei oder pauschal besteuert gewährt werden können – auch an Geschäftsführer.</p>
<p>Die Idee dahinter ist simpel:<br />
Statt alles als klassisches Bruttogehalt auszuzahlen, wird ein Teil des Vergütungspakets intelligent strukturiert.</p>
<p>Wichtig ist: Es geht nicht um Gestaltungstricks. Es geht um die Nutzung bestehender gesetzlicher Regelungen – sauber dokumentiert und fremdüblich ausgestaltet.</p>
<p><strong>Überblick: Typische Bausteine für Geschäftsführer</strong></p>
<p>Die folgende Übersicht zeigt typische Möglichkeiten für 2026, die – bei korrekter Umsetzung – steuerlich begünstigt sein können. Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir uns auf den steuerlichen Aspekt beschränkt, d.h. sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten sind nicht berücksichtigt.</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Baustein</strong></td>
<td><strong>Typisches Potenzial pro Jahr 2026</strong></td>
<td><strong>Steuerliche Grundlage</strong></td>
<td><strong>Besonderheit</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>betriebliche Altersvorsorge</td>
<td>abhängig von der BBG, bis zu 8.112 €</td>
<td>§ 3 Nr. 63 EStG</td>
<td>Versorgung &amp; Steuerersparnis in der Ansparphase</td>
</tr>
<tr>
<td>Kindergartenzuschuss</td>
<td>unbegrenzt (tatsächliche Kosten)</td>
<td>§ 3 Nr. 33 EStG</td>
<td>nur für nicht schulpflichtige Kinder</td>
</tr>
<tr>
<td>Essenszuschuss</td>
<td><em>7,67 € pro Mittagessen, bei 180 Arbeitstagen 1.380 €</em></td>
<td>§ 8 Abs. 2 EStG</td>
<td>nur mit Nachweis, Mittagessen hat stattgefunden &#8211; Sachbezugsregelung beachten</td>
</tr>
<tr>
<td>50-€-Sachbezug</td>
<td>600 €</td>
<td>§ 8 Abs. 2 EStG</td>
<td>monatliche Freigrenze</td>
</tr>
<tr>
<td>Jobticket/<br />
Deutschlandticket</td>
<td>756 € (63 € × 12)</td>
<td>§ 3 Nr. 15 EStG</td>
<td>zusätzlich zum Gehalt</td>
</tr>
<tr>
<td>Internetzuschuss</td>
<td>bis 600 €</td>
<td>§ 40 Abs. 2 EStG</td>
<td>pauschal versteuert</td>
</tr>
<tr>
<td>Gesundheitsförderung</td>
<td>600 €</td>
<td>§ 3 Nr. 34 EStG</td>
<td>zertifizierte Maßnahmen</td>
</tr>
<tr>
<td>Erholungsbeihilfe</td>
<td>GF / AN € 156, für Ehepartner € 104, pro Kind € 52</td>
<td>§ 40 Abs. 2 EStG</td>
<td>Kostennachweis durch den AN erforderlich</p>
<p>pauschale Lohnsteuer</td>
</tr>
<tr>
<td>Stromkosten<br />
E-Fahrzeug</td>
<td>Pauschale 840 €</td>
<td>§ 3 Nr. 50 EStG</td>
<td>wenn der GF/AN keine Lademöglichkeit beim AG hat</td>
</tr>
<tr>
<td>E-Dienstwagen (0,25-%-Regel)</td>
<td>erheblicher Vorteil</td>
<td>§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</td>
<td>bei bestimmten Fahrzeugwerten</td>
</tr>
<tr>
<td>E-Bike</td>
<td>private Nutzung ist steuer- und SV-frei</td>
<td>§ 3 Nr. 37</td>
<td>AG stellt das E-Bike zur Verfügung.</td>
</tr>
<tr>
<td>Verpflegungs-mehraufwand</td>
<td>normaler Reisekostensatz kann verdoppelt werden</td>
<td>§ 40 Abs. 2S. 1 Nr. 4</td>
<td>&nbsp;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><em> </em><em>Tipp: Natürlich können Sie diese Gestaltungsbausteine als Arbeitgeber auch für alle Arbeitnehmenden Ihres Unternehmens anwenden, nicht nur für den Geschäftsführer einer GmbH.</em></p>
<p>In Summe kann sich hier ein fünfstelliger Betrag ergeben, der entweder steuerfrei oder deutlich günstiger besteuert wird als klassisches Gehalt.</p>
<p>Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bedeutet das schnell ein Netto-Plus von 5.000 € und mehr – ohne dass die GmbH höhere Gesamtkosten tragen muss.</p>
<p><strong>Der entscheidende Punkt: Fremdvergleich und vGA-Risiko</strong></p>
<p>Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders genau. Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).</p>
<p>Damit Vergütungsbestandteile anerkannt werden, müssen sie:</p>
<ul>
<li><strong>im Voraus vereinbart</strong> sein</li>
<li>klar und eindeutig geregelt sein</li>
<li>einem Fremdvergleich standhalten</li>
<li>tatsächlich durchgeführt werden</li>
</ul>
<p>Auch wichtig: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist regelmäßig ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.</p>
<p>Deshalb gilt: Gestaltung ja – Improvisation nein.</p>
<p><strong>Kein Vertragsbaukasten – sondern strukturierte Beratung</strong></p>
<p>Was wir ausdrücklich nicht empfehlen:<br />
Sich aus dem Internet Musterverträge herunterzuladen oder Vertragsklauseln ungeprüft zu übernehmen.</p>
<p>Als Steuerberater dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Das bedeutet: Vertragsformulierungen selbst müssen – wenn Anpassungen notwendig sind – mit juristischer Unterstützung erfolgen.</p>
<p>Unsere Rolle ist eine andere:<br />
Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen, welche Bausteine sinnvoll, wirtschaftlich tragfähig und steuerlich sauber umsetzbar sind – und koordinieren bei Bedarf die rechtliche Umsetzung.</p>
<p><strong>Fazit: Keine Geheimformel – sondern kluge Struktur</strong></p>
<p>Nettolohnoptimierung ist kein Spezialtrick einzelner Anbieter.<br />
Es ist saubere steuerliche Gestaltung innerhalb bestehender gesetzlicher Möglichkeiten.</p>
<p>Für Geschäftsführer gilt dabei:</p>
<ol>
<li>Ganzheitlich denken – nicht nur einzelne Bausteine isoliert betrachten.</li>
<li>Formal sauber bleiben – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern.</li>
<li>Regelmäßig prüfen – Freibeträge und Rahmenbedingungen ändern sich.</li>
</ol>
<p>Wenn Vergütung strategisch geplant wird, entsteht aus einem einfachen Gehalt ein durchdachtes Vergütungskonzept.</p>
<p>Und das ist am Ende nicht nur steuerlich klug – sondern unternehmerisch vernünftig.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/mehr-netto-fuer-geschaeftsfuehrer-ganz-legal-und-ohne-zaubertrick/">Mehr Netto für Geschäftsführer – ganz legal und ohne Zaubertrick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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		<title>Der wichtigste Rohstoff 2026: Sie selbst</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/der-wichtigste-rohstoff-2026-sie-selbst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 May 2026 05:00:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungsfähig]]></category>
		<category><![CDATA[Reaktionsmodus]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerkompetenz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8168</guid>

					<description><![CDATA[<p>Fünf Unternehmerkompetenzen, die über die Zukunft Ihres Unternehmens entscheiden Wie viele Fachseminare haben Sie für 2026 bereits gebucht? Welche Messen stehen im Kalender? Wie viele Gespräche mit Lieferanten, Banken oder Beratern sind geplant? Und jetzt die entscheidende Frage: Wie viel davon wird die Zukunft Ihres Unternehmens wirklich verändern? Rohstoffe günstiger einkaufen, Prozesse effizienter gestalten, Maschinen modernisieren – das gehört zum unternehmerischen Alltag. Doch ein Rohstoff gerät dabei oft in den Hintergrund: die eigene Unternehmerkompetenz. Maschinen werden gewartet. Produktionsprozesse optimiert. Aber wann haben Sie zuletzt systematisch in sich selbst investiert? 2026 entscheidet sich Erfolg weniger an Fachwissen – davon gibt es reichlich –, sondern an fünf persönlichen Fähigkeiten, die wie ein inneres Betriebssystem wirken.  Aufmerksamkeit steuern statt sich steuern lassen Ein typischer Tag: 40 E-Mails vor 9 Uhr. Drei ungeplante Anrufe. Zwei „kurze“ Abstimmungen. Am Abend die Frage: Was habe ich heute eigentlich strategisch bewegt? Aufmerksamkeit ist zur knappsten Ressource geworden. Wer sie nicht bewusst einsetzt, arbeitet permanent im Reaktionsmodus. Unternehmerische Wirksamkeit entsteht dort, wo Sie Zeitfenster für das Wesentliche schützen: klare Prioritäten feste Denkzeiten bewusste digitale Pausen Nicht alles, was dringend wirkt, ist strategisch wichtig. Aufmerksamkeit ist Führungsarbeit.  Resilienz: Die innere Stabilität des Betriebs Lieferketten reißen. Märkte schwanken. Politische Entscheidungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/05/der-wichtigste-rohstoff-2026-sie-selbst/">Der wichtigste Rohstoff 2026: Sie selbst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fünf Unternehmerkompetenzen, die über die Zukunft Ihres Unternehmens entscheiden</strong></p>
<p>Wie viele Fachseminare haben Sie für 2026 bereits gebucht?<br />
Welche Messen stehen im Kalender?<br />
Wie viele Gespräche mit Lieferanten, Banken oder Beratern sind geplant?</p>
<p>Und jetzt die entscheidende Frage:<br />
Wie viel davon wird die Zukunft Ihres Unternehmens wirklich verändern?</p>
<p>Rohstoffe günstiger einkaufen, Prozesse effizienter gestalten, Maschinen modernisieren – das gehört zum unternehmerischen Alltag. Doch ein Rohstoff gerät dabei oft in den Hintergrund: die eigene Unternehmerkompetenz.</p>
<p>Maschinen werden gewartet. Produktionsprozesse optimiert.<br />
Aber wann haben Sie zuletzt systematisch in sich selbst investiert?</p>
<p>2026 entscheidet sich Erfolg weniger an Fachwissen – davon gibt es reichlich –, sondern an fünf persönlichen Fähigkeiten, die wie ein inneres Betriebssystem wirken.<strong> </strong></p>
<ol>
<li><strong> Aufmerksamkeit steuern statt sich steuern lassen</strong></li>
</ol>
<p>Ein typischer Tag: 40 E-Mails vor 9 Uhr. Drei ungeplante Anrufe. Zwei „kurze“ Abstimmungen. Am Abend die Frage: Was habe ich heute eigentlich strategisch bewegt?</p>
<p>Aufmerksamkeit ist zur knappsten Ressource geworden. Wer sie nicht bewusst einsetzt, arbeitet permanent im <strong>Reaktionsmodus</strong>.</p>
<p><strong>Unternehmerische Wirksamkeit</strong> entsteht dort, wo Sie <strong>Zeitfenster für das Wesentliche</strong> schützen:</p>
<ul>
<li>klare Prioritäten</li>
<li>feste Denkzeiten</li>
<li>bewusste digitale Pausen</li>
</ul>
<p>Nicht alles, was dringend wirkt, ist strategisch wichtig. Aufmerksamkeit ist Führungsarbeit.<strong> </strong></p>
<ol start="2">
<li><strong> Resilienz: Die innere Stabilität des Betriebs</strong></li>
</ol>
<p>Lieferketten reißen. Märkte schwanken. Politische Entscheidungen verändern Spielregeln über Nacht.</p>
<p>Ihre Mitarbeitenden beobachten in solchen Momenten vor allem eines: Sie.</p>
<p>Resilienz zeigt sich nicht darin, keine Zweifel zu haben. Sondern darin, <strong>trotz Unsicherheit handlungsfähig zu bleiben</strong>.<br />
Ruhe ist ansteckend – genauso wie Nervosität.</p>
<p>Ein <strong>Unternehmer</strong> ist in Krisenzeiten wie das <strong>Fundament</strong> eines Hauses: Man sieht es nicht immer, aber wenn es bröckelt, gerät alles ins Wanken.<strong> </strong></p>
<ol start="3">
<li><strong> Digitale Klarheit statt digitaler Schlagworte</strong></li>
</ol>
<p>„Wir müssen digitaler werden.“ Diesen Satz hört man oft. Doch was bedeutet er konkret für Ihr <strong>Geschäftsmodell?</strong></p>
<p>Digitale Kompetenz heißt zu verstehen:</p>
<ul>
<li>Wo entstehen in Ihrem Unternehmen Daten?</li>
<li>Welche Prozesse kosten unnötig Zeit?</li>
<li>Wo kann Automatisierung Freiraum schaffen?</li>
</ul>
<p>Technologie ist kein IT-Thema – sie ist <strong>strategische Führungssache.</strong><strong> </strong></p>
<ol start="4">
<li><strong> KI-Kompetenz: Werkzeuge klug einsetzen</strong></li>
</ol>
<p>Künstliche Intelligenz ist Werkzeug. Die Frage ist nicht, ob sie kommt – sondern wie Sie sie nutzen.</p>
<p>KI kann kalkulieren, analysieren, strukturieren.<br />
Aber sie ersetzt keine unternehmerische Verantwortung.</p>
<p>KI ist wie ein leistungsstarker Motor.<br />
Doch <strong>Sie sitzen am Steuer.</strong><strong> </strong></p>
<ol start="5">
<li><strong> Führung im Wandel: Orientierung geben</strong></li>
</ol>
<p>Fachkräfte erwarten heute mehr als Sicherheit. Sie suchen <strong>Sinn</strong>, <strong>Entwicklung</strong> und <strong>Klarheit.</strong></p>
<p>Mitarbeitende brauchen:</p>
<ul>
<li>klare Ziele</li>
<li>transparente Entscheidungen</li>
<li>ehrliche Kommunikation</li>
</ul>
<p>Führung bedeutet heute <strong>weniger Kontrolle, mehr Orientierung.</strong></p>
<p><strong>Und wie lernt man das?</strong></p>
<p>Diese Kompetenzen entstehen nicht auf einer einzelnen Konferenz. Sie wachsen durch bewusste Praxis.</p>
<p>Drei konkrete Hebel haben sich bewährt:</p>
<ol>
<li><strong> Feste Reflexionszeiten im Kalender</strong><br />
Eine Stunde pro Woche ohne Telefon, ohne E-Mail. Nur die Fragen:<br />
Was war diese Woche wirklich wichtig?<br />
Wo habe ich nur reagiert – wo gestaltet?</li>
<li><strong> Sparringspartner auf Augenhöhe</strong><br />
Ob Unternehmernetzwerk, Coach oder Beirat, suchen Sie sich einen Sparringspartner: Denn wer nur mit sich selbst diskutiert, bleibt in den eigenen Denkmustern gefangen.</li>
<li><strong> Gezieltes Experimentieren im Alltag</strong><br />
Nicht alles auf einmal ändern. Beispielsweise eine Woche konsequente Fokuszeiten testen; ein Pilotprojekt mit KI starten; ein Teammeeting anders moderieren.</p>
<p><strong>Kompetenz entsteht durch Anwendung, nicht durch Theorie.</strong><strong> </strong></li>
</ol>
<p><strong>Fazit: Der Rohstoff Unternehmer braucht drei Zutaten</strong></p>
<p>Maschinen benötigen Wartung. Märkte benötigen Analyse.<br />
Unternehmer benötigen Entwicklung.</p>
<p>Damit dieser Rohstoff Wirkung entfaltet, brauchen Sie drei Zutaten:</p>
<ul>
<li>bewusste Selbstführung statt Dauerreaktion</li>
<li>geschützte Zeiträume zum Denken</li>
<li>ehrliche Reflexion – auch über eigene Muster</li>
</ul>
<p>Die Zukunft Ihres Unternehmens beginnt nicht mit der nächsten Investition in Technik.<br />
Sie beginnt mit der <strong>Investition in Ihre eigene Wirksamkeit.</strong></p>
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		<title>Pst … Geheimtipp unter PS-Profis</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/04/pst-geheimtipp-unter-ps-profis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2026 12:51:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Privatvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervorteile]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8164</guid>

					<description><![CDATA[<p>So holen Sie mehr Steuervorteile unter die Haube beim Autokauf Ein neues Fahrzeug steht an. Vielleicht ein repräsentativer SUV. Vielleicht ein sportlicher Hybrid. Vielleicht einfach ein zuverlässiger Begleiter für Kundentermine. Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind, stellt sich dabei nicht nur die Frage nach Farbe und PS – sondern auch nach der steuerlichen Konstruktion. Denn hier lässt sich mehr „tunen“, als viele denken. Der Klassiker: Kauf über die GmbH Kauft Ihre GmbH das Fahrzeug, gibt es zwei klare Vorteile: Vorsteuerabzug (sofern Ihre GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist) Abschreibung mindert den Gewinn Klingt gut. Ist es auch. Aber jetzt kommt die Kehrseite, die oft erst später sichtbar wird: Nach einigen Jahren ist das Fahrzeug abgeschrieben. Sie verkaufen es – und plötzlich entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, weil der Buchwert bei null liegt. Der Verkaufserlös wird voll versteuert. Steuerlich betrachtet: Die GmbH bekommt heute einen Vorteil – und zahlt morgen die Quittung.  Der Profi-Ansatz: Privat kaufen – an die GmbH vermieten Jetzt wird es spannend. Statt die GmbH kaufen zu lassen, erwerben Sie das Fahrzeug privat. Anschließend vermieten Sie es umsatzsteuerpflichtig an Ihre GmbH – zu einer vergleichbaren üblichen Leasingrate. Das Fahrzeug behandeln Sie umsatzsteuerlich als Unternehmensvermögen. Was bedeutet das konkret? Sie selbst erhalten den [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>So holen Sie mehr Steuervorteile unter die Haube beim Autokauf</strong></p>
<p>Ein neues Fahrzeug steht an. Vielleicht ein repräsentativer SUV. Vielleicht ein sportlicher Hybrid. Vielleicht einfach ein zuverlässiger Begleiter für Kundentermine. Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind, stellt sich dabei nicht nur die Frage nach Farbe und PS – sondern auch nach der steuerlichen Konstruktion. Denn hier lässt sich mehr „tunen“, als viele denken.</p>
<p><strong>Der Klassiker: Kauf über die GmbH</strong></p>
<p>Kauft Ihre GmbH das Fahrzeug, gibt es zwei klare Vorteile:</p>
<ul>
<li>Vorsteuerabzug (sofern Ihre GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist)</li>
<li>Abschreibung mindert den Gewinn</li>
</ul>
<p>Klingt gut. Ist es auch.</p>
<p>Aber jetzt kommt die Kehrseite, die oft erst später sichtbar wird: Nach einigen Jahren ist das Fahrzeug abgeschrieben. Sie verkaufen es – und plötzlich entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, weil der Buchwert bei null liegt. Der Verkaufserlös wird voll versteuert.<br />
Steuerlich betrachtet: Die GmbH bekommt heute einen Vorteil – und zahlt morgen die Quittung<strong>. </strong></p>
<p><strong>Der Profi-Ansatz: Privat kaufen – an die GmbH vermieten</strong></p>
<p>Jetzt wird es spannend.</p>
<p>Statt die GmbH kaufen zu lassen, erwerben Sie das Fahrzeug privat. Anschließend vermieten Sie es umsatzsteuerpflichtig an Ihre GmbH – zu einer vergleichbaren üblichen Leasingrate. Das Fahrzeug behandeln Sie umsatzsteuerlich als Unternehmensvermögen.</p>
<p>Was bedeutet das konkret?</p>
<ul>
<li>Sie selbst erhalten den vollen Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis.</li>
<li>Die GmbH zahlt Ihnen eine Miete zuzüglich Umsatzsteuer.</li>
<li>Ertragsteuerlich bleibt das Fahrzeug in Ihrem Privatvermögen.</li>
</ul>
<p>Eine Betriebsaufspaltung entsteht bei einem Pkw in der Regel nicht, da das Fahrzeug für die GmbH normalerweise keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.</p>
<p><strong>Und wo liegt jetzt der Clou?</strong></p>
<p>Sie geben Umsatzsteuervoranmeldungen ab und führen die vereinnahmte Umsatzsteuer ab – klar. Die Einnahmen aus der Vermietung versteuern Sie als sonstige Einkünfte. Bleibt der Gewinn unter 256 € im Jahr, fällt keine Einkommensteuer an. Der eigentliche Turbo kommt jedoch beim späteren Verkauf. Wird das Fahrzeug aus dem Privatvermögen verkauft, ist dieser Vorgang nach aktueller Rechtsprechung in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig – selbst wenn das Fahrzeug zur Einkunftserzielung genutzt wurde. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrzeuge zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs gehören und deshalb nicht unter die übliche zehnjährige Spekulationsfrist fallen.</p>
<p>Im Klartext:</p>
<p>Während im Betriebsvermögen jeder Verkaufserlös steuerpflichtig wäre, bleibt der Verkauf aus dem Privatvermögen regelmäßig einkommensteuerfrei. Das ist der Unterschied zwischen Serienmotor und getuntem Aggregat.</p>
<p><strong>Funktioniert das immer?</strong></p>
<p>Fast. Aber nicht in jeder Konstellation. Die Gestaltung kann auch funktionieren, wenn beispielsweise die Ehepartnerin oder der Ehepartner das Fahrzeug kauft und an die GmbH vermietet. Nicht geeignet ist sie in der Regel bei Vermietung an eine eigene Personengesellschaft – hier wird das Fahrzeug meist zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen. Und natürlich gilt: Die Miete muss fremdüblich sein. Keine Fantasiekonstruktionen, keine überhöhten Sätze.</p>
<p><strong>Fazit: Mehr Gestaltungsspielraum, als viele denken</strong></p>
<p>Beim Autokauf entscheidet nicht nur der Motor über die Leistung – sondern die Konstruktion. Wer das Fahrzeug über die GmbH kauft, fährt den sicheren Standardweg.<br />
Wer privat kauft und vermietet, kann steuerlich deutlich eleganter unterwegs sein. Welche Variante für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab – insbesondere von Nutzungsumfang, Liquidität und langfristiger Planung.</p>
<p>Bevor Sie also den Kaufvertrag unterschreiben, lohnt sich ein kurzer Boxenstopp bei uns.</p>
<p>Manchmal liegt der größte Steuervorteil eben nicht im Motorraum – sondern in der Struktur.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/04/pst-geheimtipp-unter-ps-profis/">Pst … Geheimtipp unter PS-Profis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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		<item>
		<title>Lotse Steuerspartipps ESt 2025</title>
		<link>https://www.steuerbuero-richter.de/2026/04/lotse-steuerspartipps-est-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Angela.Hamatschek]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 09:55:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[LOTSE]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.steuerbuero-richter.de/?p=8156</guid>

					<description><![CDATA[<p>In unserem Lotse Spezial haben wir die wichtigsten Tipps zum Steuer sparen für Sie zusammengestellt. Übersichtlich gegliedert: Steuertipps für alle Steuervergünstigungen für Ehe und Familie Tipps für Schüler – Studenten – Rentner Tipp für Immobilienbesitzer Übrigens: Für die Steuererklärung 2025 gilt als Abgabefrist der 31. Juli 2026. Wenn Sie beim Finanzamt angegeben haben, dass Sie Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater abwickeln lassen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027. Gern unterstützen wir Sie dabei. Lotse_Richter_EStSparen_2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/04/lotse-steuerspartipps-est-2025/">Lotse Steuerspartipps ESt 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Lotse Spezial haben wir die wichtigsten Tipps zum Steuer sparen für Sie zusammengestellt. Übersichtlich gegliedert:</p>
<ul>
<li>Steuertipps für alle</li>
<li>Steuervergünstigungen für Ehe und Familie</li>
<li>Tipps für Schüler – Studenten – Rentner</li>
<li>Tipp für Immobilienbesitzer</li>
</ul>
<p>Übrigens: Für die Steuererklärung 2025 gilt als Abgabefrist der 31. Juli 2026. Wenn Sie beim Finanzamt angegeben haben, dass Sie Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater abwickeln lassen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027.</p>
<p>Gern unterstützen wir Sie dabei.</p>
<p><a href="https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2026/03/Lotse_Richter_EStSparen_2026.pdf">Lotse_Richter_EStSparen_2026</a></p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-8153" src="https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2026/03/Lotse_Richter_EStSparen_2026-300x253.png" alt="" width="300" height="253" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.steuerbuero-richter.de/2026/04/lotse-steuerspartipps-est-2025/">Lotse Steuerspartipps ESt 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.steuerbuero-richter.de">Steuerkanzlei Richter </a>.</p>
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