In unserer neuen Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie mit „Lohnersatzleistungen“ bares Geld sparen können.
Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt.
Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei.
Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.
Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.
Gerne erläutern wir Ihnen diese Steuersparmöglichkeit im Detail.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2017-06-20 12:30:452017-06-20 12:30:45Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 1 (Serviceleistungen für Familie und Beruf)
Die Frage der Scheinselbständigkeit sorgt immer wieder für Ärger bei der Sozialversicherungsprüfung.
Der Auftraggeber muss bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge oft rückwirkend für mehrere Jahre zahlen.
Erfreulicherweise hat das Bundessozialgericht zugunsten des Auftraggebers entschieden: Ein hohes Honorar ist ein starkes Indiz gegen die Scheinselbständigkeit.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer Juli-Ausgabe.
Bald stehen die Sommerferien vor der Tür. Interessant ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Ferienjobs sind für Schüler in der Regel sozialversicherungsfrei.
Krankheitskosten können zukünftig aufgrund eines aktuellen BFH-Urteils besser steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung wird nach einer neuen Methode ermittelt.
Dies und mehr erfahren Sie in unserer Juni-Ausgabe.
Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.
Der April beginnt und es gibt wieder einige spannende Urteile.
Immer wieder für Diskussion sorgt das Arbeitszimmer. Hier musste der Bundesfinanzhof wieder eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum zur Erzielung von Einnahmen und für privaten Wohnzwecke genutzt. Hier gilt: Hop oder Top. Abziehbar ist das Arbeitszimmer nur bei auschließlich beruflicher Nutzung.
Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 1 (Serviceleistungen für Familie und Beruf)
/in SteuertippsIn unserer neuen Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie mit „Lohnersatzleistungen“ bares Geld sparen können.
Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt.
Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.
Gerne erläutern wir Ihnen diese Steuersparmöglichkeit im Detail.
Newsletter 07/2017
/in NewsletterDie Frage der Scheinselbständigkeit sorgt immer wieder für Ärger bei der Sozialversicherungsprüfung.
Der Auftraggeber muss bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge oft rückwirkend für mehrere Jahre zahlen.
Erfreulicherweise hat das Bundessozialgericht zugunsten des Auftraggebers entschieden: Ein hohes Honorar ist ein starkes Indiz gegen die Scheinselbständigkeit.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer Juli-Ausgabe.
Newsletter 07/2017
Trialog, Ausgabe 02/2017
/in TrialogTHEMEN: Generationswechsel | Social Engineering | DATEV IT-Beratung | Kundeneinbezug | Wachstumsfinanzierung
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.datev-e-content.de zu laden.
Inhalt laden
Newsletter 06/2017
/in NewsletterBald stehen die Sommerferien vor der Tür. Interessant ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Ferienjobs sind für Schüler in der Regel sozialversicherungsfrei.
Krankheitskosten können zukünftig aufgrund eines aktuellen BFH-Urteils besser steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung wird nach einer neuen Methode ermittelt.
Dies und mehr erfahren Sie in unserer Juni-Ausgabe.
Newsletter 06/2017
Newsletter 05/2017
/in SteuertippsUnser aktueller Newsletter ist Online.
Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.
Newsletter 05/2017
Newsletter 04/2017
/in NewsletterDer April beginnt und es gibt wieder einige spannende Urteile.
Immer wieder für Diskussion sorgt das Arbeitszimmer. Hier musste der Bundesfinanzhof wieder eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum zur Erzielung von Einnahmen und für privaten Wohnzwecke genutzt. Hier gilt: Hop oder Top. Abziehbar ist das Arbeitszimmer nur bei auschließlich beruflicher Nutzung.
Newsletter 04/2017