THEMA: Mitarbeitergespräch – Feedback, Gehalt, Ziele – es gibt viele Themen. Wichtig ist, den Dialog regelmäßig zu führen und gut vorzubereiten. Sehen Sie hier informative Tipps für ein erfolgreiches Gespräch – das für beide Seiten von Bedeutung ist.
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.datev-e-content.de zu laden.
Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet.
Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver „Nebeneffekt“ ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz entsprechend ankurbelt.
„Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dies muss man erstmal aussprechen können, aber so heißen die Gesetze wirklich.
Dafür gibts zumindest inhaltlich Erleichterungen für Unternehmen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 Euro erhöht (gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2017). Ab dem nächsten Jahr wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben von 410 Euro auf 800 Euro. Mehr dazu in unserem Newsletter.
Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung.
Dass sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen muss, ob die Betreuung von Haustieren auch begünstigt ist, zeigt wie komplex und undurchsichtig das Thema ist.
Deshalb fassen wir für Sie die aktuelle Rechtslage übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen die Steuersparmöglichkeiten auf.
An diese Privatausgaben sollten Sie denken
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Tierbetreuung, Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
Pflege und Betreuungsleistungen von Angehörigen, auch ohne Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen für die Steuerermäßigung aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Klavier stimmen
Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
Tagesmutter
Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
Wachdienste
Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten
Umfang der Steuerermäßigung
Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeits-(lohn)kosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt kann für Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich/mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich/können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.
Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie echte 1.200 EUR weniger an Steuern.
Formale Voraussetzungen
Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten.
örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt)
ausgestellte Rechnung
Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (keine Barzahlung)
die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2017-08-29 17:17:152017-08-29 17:17:15Steuertipp – Steueroptimierung im Privatbereich
Newsletter 11/2017
/in NewsletterTopthemen:
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer: Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermieteten Grundstück zugunsten des studierenden kinds
Arbeitgeber/Arbeitnehmer: Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Verfahrensrecht: Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse
Newsletter 11/2017
Trialog, Ausgabe 4/2017
/in TrialogTHEMA: Mitarbeitergespräch – Feedback, Gehalt, Ziele – es gibt viele Themen. Wichtig ist, den Dialog regelmäßig zu führen und gut vorzubereiten. Sehen Sie hier informative Tipps für ein erfolgreiches Gespräch – das für beide Seiten von Bedeutung ist.
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.datev-e-content.de zu laden.
Inhalt laden
Trialog, Ausgabe 3/2017
/in TrialogTHEMEN: Firmenwagen, Businessspots, Rechtsformwechsel
Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
Video laden
Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 4 (Belegschafts-, Personalrabatte)
/in SteuertippsTony Hegewald / pixelio.de
Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet.
Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver „Nebeneffekt“ ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz entsprechend ankurbelt.
Newsletter 10/2017
/in Newsletter„Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dies muss man erstmal aussprechen können, aber so heißen die Gesetze wirklich.
Dafür gibts zumindest inhaltlich Erleichterungen für Unternehmen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 Euro erhöht (gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2017). Ab dem nächsten Jahr wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben von 410 Euro auf 800 Euro. Mehr dazu in unserem Newsletter.
Newsletter 10/2017
Steuertipp – Steueroptimierung im Privatbereich
/in SteuertippsPrivatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung.
Dass sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen muss, ob die Betreuung von Haustieren auch begünstigt ist, zeigt wie komplex und undurchsichtig das Thema ist.
Deshalb fassen wir für Sie die aktuelle Rechtslage übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen die Steuersparmöglichkeiten auf.
An diese Privatausgaben sollten Sie denken
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:
Umfang der Steuerermäßigung
Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeits-(lohn)kosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt kann für Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich/mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich/können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.
Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie echte 1.200 EUR weniger an Steuern.
Formale Voraussetzungen
Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten.