Trialog, Ausgabe 02/2017
THEMEN: Generationswechsel | Social Engineering | DATEV IT-Beratung | Kundeneinbezug | Wachstumsfinanzierung
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Bald stehen die Sommerferien vor der Tür. Interessant ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Ferienjobs sind für Schüler in der Regel sozialversicherungsfrei.
Krankheitskosten können zukünftig aufgrund eines aktuellen BFH-Urteils besser steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung wird nach einer neuen Methode ermittelt.
Dies und mehr erfahren Sie in unserer Juni-Ausgabe.
Unser aktueller Newsletter ist Online.
Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.
Der April beginnt und es gibt wieder einige spannende Urteile.
Immer wieder für Diskussion sorgt das Arbeitszimmer. Hier musste der Bundesfinanzhof wieder eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum zur Erzielung von Einnahmen und für privaten Wohnzwecke genutzt. Hier gilt: Hop oder Top. Abziehbar ist das Arbeitszimmer nur bei auschließlich beruflicher Nutzung.
Sie haben einen Pkw der nicht im Betriebsvermögen ist und nutzen diesen auch betrieblich? Ob dies Ihr einziger Pkw ist oder ein Zweitwagen neben dem Geschäftswagen spielt keine Rolle.
Sie können für jeden betrieblich gefahren km 30 Cent Kosten abziehen. Soweit dies Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, können Sie genau wir Arbeitnehmer 30 Cent pro Entfernungs-Km steuerlich geltend machen.
Der Pkw muss nicht unbedingt Ihnen gehören, auch das Auto des Partners, der Kinder oder Verwandten kann darunter fallen.
Ihr Vorteil:
Unsere Kanzlei wurde vom Handelsblatt zu den TOP-Steuerberatern 2017 gewählt. Darüber freuen wir uns natürlich sehr.
Der sehr interessante Beitrag im Handelsblatt zeigt die Herausforderungen auf, die unsere Mandanten und wir in den nächsten Jahren gemeinsam meistern müssen. Insbesondere die Digitalisierung wird hier genannt. In diesem Bereich sind wir innovativ und offen für Veränderungen und können unseren Mandanten so aktiv unterstützen.
Unser aktueller Newsletter für den Monat März befasst sich mit dem insbesondere für Unternehmer sehr wichtigem Thema der Rechnungskorrektur. Aufgrund eines Urteils des BFH ist nun unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Änderung von Rechnungen möglich.
Außerdem gibt es unter anderem Neuigkeiten zu den Themen „Aufwendungen für Geburtstagsfeiern“ und „Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office“
Ein Fahrtenbuch zu führen ist lästig. Und selbst wenn man es geschafft hat kommt es oft vor, dass es vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Dann wird in der Regel die 1%-Regel angewendet und es kommt oft zu hohen Steuernachzahlungen.
Bei der Suche nach Alternativen sind wir auf Vimcar gestoßen. Bei dem System wird ein Stecker an die OBD-Schnittstelle des Autos gesteckt. Nach einer einmaligen Registrierung wird das Fahrtenbuch bequem per App geführt.
Wir testen das Fahrtenbuch und halten Sie über unsere Erfahrungen auf dem Laufenden. Die Eindrücke nach den ersten Wochen sind durchweg positiv. Die Empfehlung von DATEV und dem Deutschen Steuerberaterverband DStV sowie ein positiver Testbericht von KMPG sprechen für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs.
Wenn Sie Interesse an dem Fahrtenbuch haben können Sie weitere Informationen unter Vimcar einsehen.
Da wir DATEV-Mitglied sind, erhalten unsere Mandanten bei Vimcar einen Nachlass von 10%. Bitte sprechen Sie uns einfach an, wir senden Ihnen einen Gutscheincode zu, den Sie im Laufe des Registrierungsprozesses verwenden können.
Schon wieder ist ein Jahr rum und schon wieder heißt es: Belege für die Steuererklärung sammeln. Wir wissen genau wie Sie, es gibt spannenderes im Leben. Deshalb zur Erleichterung folgende Tipps von uns:
Im Bereich Service finden Sie eine Liste mit Belegen und Unterlagen, die steuerrelevant sein können.
Und geschafft? Dann her damit. Uns können Sie die Unterlagen in Papierform oder gerne auch digital zukommen lassen.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun und auch den Fiskus hieran beteiligen. Die private Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten ist unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Geräte:
Voraussetzung:
Interessant? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.