Mit Boris Johnson als britischer Premier ist ein Hardliner an der Macht, der Großbritannien so schnell wie möglich aus der EU führen möchte, auch wenn es zum harten Brexit kommt, also keine Übergangsregelungen für den Austritt mit der EU vereinbart werden. Wenn es dazu kommt, wären auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten, da Großbritannien dann zum Drittlandsgebiet gehören wird. Die wesentlichen Auswirkungen wären:
Warenlieferungen von und nach Großbritannien sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr. Auch eine ZM-Meldung ist dann für Lieferungen nach GB nicht mehr zu machen. Einfuhrumsatzsteuer- und -ausfuhrverfahren müssen eingeplant werden. Wenn Sie bisher schon Lieferungen in Drittlandsgebiete getätigt haben, kennen Sie das Prozedere schon. Großbritannien gehört dann eben auch dazu. Wenn nicht, dann fragen Sie uns bitte dazu.
Eine kurze Vorher-nachher-Betrachtung aus Buchhaltungssicht für Dienstleistungen:
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2019/10/brexit-3579599_1280.jpg6361280Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2019-10-25 13:59:232019-10-25 13:59:25Brexit – umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn es hart auf hart kommt
Alle
wissen es, doch kaum einer glaubt, dass es wirklich so kommt.
Seit 2018 ist die Kassennachschau durch das Finanzamt möglich – ohne Ankündigung!
Es ist Realität: Die Prüferinnen und Prüfer kommen unangemeldet in die Geschäftsräume und kontrollieren überfallartig die Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben. Die dürfen das.
Na
gut, sagen Sie sich wahrscheinlich. Meine Kassenführung ist in Ordnung. Was
soll da schon passieren?
Und
dann passiert es
Der ausgewiesene Amtsträger gibt sich ganz entspannt bei der Betrachtung der Kasse und Belege … und fragt plötzlich nach einem Handbuch für die Kasse(n) und nach einer Verfahrensdokumentation für die Kassenführung.
Sie
sind in guter Gesellschaft, wenn Sie noch nichts von einer
Verfahrensdokumentation gehört haben – hilft aber nicht weiter.
Fehlen solche Unterlagen – wie auch Bedienungs- oder Programmieranleitungen und –aufzeichnungen –, werden dem Prüfer Tür und Tor geöffnet für Hinzuschätzungen bei Einnahmen und Gewinn.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2019/10/checkout-810262_1280.jpg8531280Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2019-10-08 17:03:592019-10-08 17:04:00KASSENNACHSCHAU – Unverhofft kommt oft und künftig immer öfter
Statt dem langsamen Diensthandy oder PC würden viele Mitarbeiter gerne ihre privaten Smarthphones oder auch Tablets im Büroalltag nutzen. Hier spricht man von BYOD („Bring your own device“). Hier lauern allerdings einige rechtliche Fallen für den Arbeitnehmer– und geber.
In Schulen und Universitäten hat sich der Einsatz von mobilen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones in deren Netzwerke bereits zu einem Trend entwickelt. BYOD ist also keine Vision, sondern wird schon heute in vielen Unternehmen, sowie im Bildungswesen ganz groß geschrieben.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2019-09-23 14:28:122019-10-01 11:54:54Jeder bringt was mit? Was ist dran an BYOD Bring Your Own Device
Blitzlicht 11/19
/in SteuertippsNeues aus Wirtschaft // Steuern // Recht
In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem,
Brexit – umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn es hart auf hart kommt
/in LOTSEMit Boris Johnson als britischer Premier ist ein Hardliner an der Macht, der Großbritannien so schnell wie möglich aus der EU führen möchte, auch wenn es zum harten Brexit kommt, also keine Übergangsregelungen für den Austritt mit der EU vereinbart werden. Wenn es dazu kommt, wären auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten, da Großbritannien dann zum Drittlandsgebiet gehören wird. Die wesentlichen Auswirkungen wären:
- Warenlieferungen von und nach Großbritannien sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr. Auch eine ZM-Meldung ist dann für Lieferungen nach GB nicht mehr zu machen. Einfuhrumsatzsteuer- und -ausfuhrverfahren müssen eingeplant werden. Wenn Sie bisher schon Lieferungen in Drittlandsgebiete getätigt haben, kennen Sie das Prozedere schon. Großbritannien gehört dann eben auch dazu. Wenn nicht, dann fragen Sie uns bitte dazu.
- Eine kurze Vorher-nachher-Betrachtung aus Buchhaltungssicht für Dienstleistungen:
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/in SteuertippsNeues aus Wirtschaft // Steuern // Recht
In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem,
KASSENNACHSCHAU – Unverhofft kommt oft und künftig immer öfter
/in LOTSEAlle wissen es, doch kaum einer glaubt, dass es wirklich so kommt.
Seit 2018 ist die Kassennachschau durch das Finanzamt möglich – ohne Ankündigung!
Es ist Realität: Die Prüferinnen und Prüfer kommen unangemeldet in die Geschäftsräume und kontrollieren überfallartig die Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben. Die dürfen das.
Na gut, sagen Sie sich wahrscheinlich. Meine Kassenführung ist in Ordnung. Was soll da schon passieren?
Und dann passiert es
Der ausgewiesene Amtsträger gibt sich ganz entspannt bei der Betrachtung der Kasse und Belege … und fragt plötzlich nach einem Handbuch für die Kasse(n) und nach einer Verfahrensdokumentation für die Kassenführung.
Sie sind in guter Gesellschaft, wenn Sie noch nichts von einer Verfahrensdokumentation gehört haben – hilft aber nicht weiter.
Fehlen solche Unterlagen – wie auch Bedienungs- oder Programmieranleitungen und –aufzeichnungen –, werden dem Prüfer Tür und Tor geöffnet für Hinzuschätzungen bei Einnahmen und Gewinn.
WeiterlesenJeder bringt was mit? Was ist dran an BYOD Bring Your Own Device
/in SteuertippsStatt dem langsamen Diensthandy oder PC würden viele Mitarbeiter gerne ihre privaten Smarthphones oder auch Tablets im Büroalltag nutzen. Hier spricht man von BYOD („Bring your own device“). Hier lauern allerdings einige rechtliche Fallen für den Arbeitnehmer– und geber.
In Schulen und Universitäten hat sich der Einsatz von mobilen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones in deren Netzwerke bereits zu einem Trend entwickelt. BYOD ist also keine Vision, sondern wird schon heute in vielen Unternehmen, sowie im Bildungswesen ganz groß geschrieben.
Datenschutz hat oberste Priorität
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/in SteuertippsNeues aus Wirtschaft // Steuern // Recht
In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem