Wege zur Mitarbeiterbeteiligung
Mitarbeitende zu Mit-Unternehmern machen
Das Thema der Mitarbeiterbindung können Sie auf verschiedene Arten angehen. Eine davon ist die Beteiligung Ihrer Mitarbeiter an Ihrem Unternehmen. Mit diesem Schritt wird das unternehmerische Denken Ihrer Mitarbeitenden gefördert. Außerdem können Sie potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger schon frühzeitig in die Unternehmensleitung integrieren und an dem erwirtschafteten Gewinn beteiligen. Aber Vorsicht: Damit Ihre Mitarbeitenden nicht vom Finanzamt frühzeitig zur Kasse gebeten werden, ist einiges zu beachten.
Freibetrag bis 2.000 € nutzen
Eine Variante ist die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Ihrem Unternehmen an Ihre Mitarbeitenden. In dem Fall müssen Sie allen Arbeitnehmenden einer Gruppe eine Beteiligung an Ihrem Unternehmen in Form von GmbH-Anteilen, Aktien oder stillen Beteiligungen anbieten. Die Beteiligung kann zusätzlich oder auch durch Entgeltumwandlung angeboten werden. Allerdings ist nur ein Betrag bis zu 2.000 € steuerfrei. Der übersteigende Betrag ist als Arbeitslohn steuerpflichtig.
Aufgrund der Beteiligung Ihrer Mitarbeitenden an Ihrem Unternehmen erhalten diese zunächst keine liquiden Mittel. Um hier eine Belastung für die Mitarbeitenden zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der aufgeschobenen Besteuerung geschaffen, wenn es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt. Hierzu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Die aufgeschobene Besteuerung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, wenn diese
- nicht vor mehr als 20 Jahren gegründet wurden,
- einen maximalen Umsatz von 100 Mio. € erzielen,
- die Bilanzsumme maximal 86 Mio. € beträgt,
- die Anzahl der Mitarbeitenden 1.000 nicht übersteigt.
Die Besteuerung der Übertragung der Vermögensbeteiligung an den Mitarbeitenden wird bis zum Eintritt bestimmter Ereignisse hinausgeschoben, und zwar auf den Zeitpunkt
- einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügung über die Beteiligung,
- der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
- spätestens nach 15 Jahren.
Im Fall einer Wertminderung der Vermögensbeteiligung zwischen ursprünglicher Übertragung und dem Zeitpunkt der Besteuerung wird nur der niedrigere Wert der Besteuerung unterworfen. Werden die Anteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zurück erworben, so wird die tatsächlich gezahlte Vergütung versteuert.
Die Nachbesteuerung kann abgewendet werden, indem Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber unwiderruflich erklären, die Haftung für die eigentlich einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer zu übernehmen. In diesen Fällen löst erst die spätere Übertragung eine Besteuerung aus.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie über eine Mitarbeiterbeteiligung nachdenken. Gern beraten wir Sie dazu.