Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.
Der April beginnt und es gibt wieder einige spannende Urteile.
Immer wieder für Diskussion sorgt das Arbeitszimmer. Hier musste der Bundesfinanzhof wieder eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum zur Erzielung von Einnahmen und für privaten Wohnzwecke genutzt. Hier gilt: Hop oder Top. Abziehbar ist das Arbeitszimmer nur bei auschließlich beruflicher Nutzung.
Sie haben einen Pkw der nicht im Betriebsvermögen ist und nutzen diesen auch betrieblich? Ob dies Ihr einziger Pkw ist oder ein Zweitwagen neben dem Geschäftswagen spielt keine Rolle.
Sie können für jeden betrieblich gefahren km 30 Cent Kosten abziehen. Soweit dies Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, können Sie genau wir Arbeitnehmer 30 Cent pro Entfernungs-Km steuerlich geltend machen.
Der Pkw muss nicht unbedingt Ihnen gehören, auch das Auto des Partners, der Kinder oder Verwandten kann darunter fallen.
Ihr Vorteil:
Der Anteil der betrieblichen Fahrten kann geschätzt werden
Kein lästiges Fahrtenbuch notwendig
Die Kosten können zusätzlich zum Geschäftswagen angesetzt werden
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2017-03-27 08:00:272017-03-22 13:54:13Steuertipp 03/2017 (Unternehmer): Kosten für den privaten Pkw steuerlich berücksichtigen
Unsere Kanzlei wurde vom Handelsblatt zu den TOP-Steuerberatern 2017 gewählt. Darüber freuen wir uns natürlich sehr.
Der sehr interessante Beitrag im Handelsblatt zeigt die Herausforderungen auf, die unsere Mandanten und wir in den nächsten Jahren gemeinsam meistern müssen. Insbesondere die Digitalisierung wird hier genannt. In diesem Bereich sind wir innovativ und offen für Veränderungen und können unseren Mandanten so aktiv unterstützen.
Unser aktueller Newsletter für den Monat März befasst sich mit dem insbesondere für Unternehmer sehr wichtigem Thema der Rechnungskorrektur. Aufgrund eines Urteils des BFH ist nun unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Änderung von Rechnungen möglich.
Außerdem gibt es unter anderem Neuigkeiten zu den Themen „Aufwendungen für Geburtstagsfeiern“ und „Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office“
Ein Fahrtenbuch zu führen ist lästig. Und selbst wenn man es geschafft hat kommt es oft vor, dass es vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Dann wird in der Regel die 1%-Regel angewendet und es kommt oft zu hohen Steuernachzahlungen.
Bei der Suche nach Alternativen sind wir auf Vimcar gestoßen. Bei dem System wird ein Stecker an die OBD-Schnittstelle des Autos gesteckt. Nach einer einmaligen Registrierung wird das Fahrtenbuch bequem per App geführt.
Wir testen das Fahrtenbuch und halten Sie über unsere Erfahrungen auf dem Laufenden. Die Eindrücke nach den ersten Wochen sind durchweg positiv. Die Empfehlung von DATEV und dem Deutschen Steuerberaterverband DStV sowie ein positiver Testbericht von KMPG sprechen für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs.
Wenn Sie Interesse an dem Fahrtenbuch haben können Sie weitere Informationen unter Vimcar einsehen.
Da wir DATEV-Mitglied sind, erhalten unsere Mandanten bei Vimcar einen Nachlass von 10%. Bitte sprechen Sie uns einfach an, wir senden Ihnen einen Gutscheincode zu, den Sie im Laufe des Registrierungsprozesses verwenden können.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2017-02-16 08:06:282017-02-28 18:13:14Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar
Newsletter 05/2017
/in SteuertippsUnser aktueller Newsletter ist Online.
Die Schwerpunkte sind diesmal unter anderem das Dauerthema Arbeitszimmer. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen. Nutzen mehrere Personen z. B. beide Ehepartner das Arbeitszimmer jeweils beruflich, kann jeder den Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Darüber hinaus gibt es geänderte Rechtsprechung bei privaten Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern. Sind diese aufgrund einer Erkrankung fahruntüchtig, muss die 1%-Regel nicht angesetzt werden.
Newsletter 05/2017
Newsletter 04/2017
/in NewsletterDer April beginnt und es gibt wieder einige spannende Urteile.
Immer wieder für Diskussion sorgt das Arbeitszimmer. Hier musste der Bundesfinanzhof wieder eine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum zur Erzielung von Einnahmen und für privaten Wohnzwecke genutzt. Hier gilt: Hop oder Top. Abziehbar ist das Arbeitszimmer nur bei auschließlich beruflicher Nutzung.
Newsletter 04/2017
Steuertipp 03/2017 (Unternehmer): Kosten für den privaten Pkw steuerlich berücksichtigen
/in SteuertippsSie haben einen Pkw der nicht im Betriebsvermögen ist und nutzen diesen auch betrieblich? Ob dies Ihr einziger Pkw ist oder ein Zweitwagen neben dem Geschäftswagen spielt keine Rolle.
Sie können für jeden betrieblich gefahren km 30 Cent Kosten abziehen. Soweit dies Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, können Sie genau wir Arbeitnehmer 30 Cent pro Entfernungs-Km steuerlich geltend machen.
Der Pkw muss nicht unbedingt Ihnen gehören, auch das Auto des Partners, der Kinder oder Verwandten kann darunter fallen.
Ihr Vorteil:
Wir sind TOP-Steuerberater 2017 (Handelsblatt)
/in BlogUnsere Kanzlei wurde vom Handelsblatt zu den TOP-Steuerberatern 2017 gewählt. Darüber freuen wir uns natürlich sehr.
Der sehr interessante Beitrag im Handelsblatt zeigt die Herausforderungen auf, die unsere Mandanten und wir in den nächsten Jahren gemeinsam meistern müssen. Insbesondere die Digitalisierung wird hier genannt. In diesem Bereich sind wir innovativ und offen für Veränderungen und können unseren Mandanten so aktiv unterstützen.
Übersicht der TOP-Steuerberater bei Handelsblatt.de
Newsletter 03/2017
/in NewsletterUnser aktueller Newsletter für den Monat März befasst sich mit dem insbesondere für Unternehmer sehr wichtigem Thema der Rechnungskorrektur. Aufgrund eines Urteils des BFH ist nun unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Änderung von Rechnungen möglich.
Außerdem gibt es unter anderem Neuigkeiten zu den Themen „Aufwendungen für Geburtstagsfeiern“ und „Eingeschränkter Unfallschutz im Home-Office“
Newsletter 03/2017
Das elektronische Fahrtenbuch von Vimcar
/in BlogEin Fahrtenbuch zu führen ist lästig. Und selbst wenn man es geschafft hat kommt es oft vor, dass es vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Dann wird in der Regel die 1%-Regel angewendet und es kommt oft zu hohen Steuernachzahlungen.
Bei der Suche nach Alternativen sind wir auf Vimcar gestoßen. Bei dem System wird ein Stecker an die OBD-Schnittstelle des Autos gesteckt. Nach einer einmaligen Registrierung wird das Fahrtenbuch bequem per App geführt.
Wir testen das Fahrtenbuch und halten Sie über unsere Erfahrungen auf dem Laufenden. Die Eindrücke nach den ersten Wochen sind durchweg positiv. Die Empfehlung von DATEV und dem Deutschen Steuerberaterverband DStV sowie ein positiver Testbericht von KMPG sprechen für die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs.
Wenn Sie Interesse an dem Fahrtenbuch haben können Sie weitere Informationen unter Vimcar einsehen.
Da wir DATEV-Mitglied sind, erhalten unsere Mandanten bei Vimcar einen Nachlass von 10%. Bitte sprechen Sie uns einfach an, wir senden Ihnen einen Gutscheincode zu, den Sie im Laufe des Registrierungsprozesses verwenden können.