Aktuelles

Newsletter 10/2017

„Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dies muss man erstmal aussprechen können, aber so heißen die Gesetze wirklich.

Dafür gibts zumindest inhaltlich Erleichterungen für Unternehmen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 Euro erhöht (gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2017). Ab dem nächsten Jahr wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben von 410 Euro auf 800 Euro. Mehr dazu in unserem Newsletter.

Newsletter 10/2017

Steuertipp – Steueroptimierung im Privatbereich

Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung.

Dass sich der Bundesfinanzhof damit beschäftigen muss, ob die Betreuung von Haustieren auch begünstigt ist, zeigt wie komplex und undurchsichtig das Thema ist.

Deshalb fassen wir für Sie die aktuelle Rechtslage übersichtlich zusammen und zeigen Ihnen die Steuersparmöglichkeiten auf.

An diese Privatausgaben sollten Sie denken

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Tierbetreuung, Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
  • Pflege und Betreuungsleistungen von Angehörigen, auch ohne Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen für die Steuerermäßigung aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Klavier stimmen
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
  • Tagesmutter
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste
  • Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten

Umfang der Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeits-(lohn)kosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt kann für Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindere ich/mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, kann ich/können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.

Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie echte 1.200 EUR weniger an Steuern.

Formale Voraussetzungen

Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten.

  • örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt)
  • ausgestellte Rechnung
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (keine Barzahlung)
  • die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können.

Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 3 (Sachbezüge)


Rainer Sturm / pixelio.de

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt 44 EUR pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Bei der Berechnung des Sachbezugswerts und der Freigrenze müssen nach der neuesten Finanzgericht-Rechtsprechung bei Sachzuwendungen ggf. Versand- und Verpackungskosten bezogen werden. Unter anderem können Arbeitnehmern aber auch Tankkarten im Wert von 44 EUR ausgehändigt werden oder sonstige wieder aufladbare Guthabenkarten, die jeden Monat vom Betriebsrechner aus mit dem Höchstbetrag von 44 EUR ausgestattet werden können. Der Arbeitnehmer kann dann davon tanken oder sonstige Waren beziehen.

Um Fallstricke bei arbeitsvertraglichen Regelungen und schädlichen Gehaltsumwandlungen zu vermeiden, beraten wir Sie gerne ganz individuell.

Newsletter 09/2017

Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Im vergangenen Monat ging es bei den Finanzgerichten etwas ruhiger zu, weshalb wir Ihnen heute ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts präsentieren. Dem Urteil nach sind die Umkleidezeiten, hier im Fall ein Arbeitnehmer in der Lebensmittelproduktion, zu vergüten. Die arbeitsvertragliche Regelung, dass die Wegezeiten zur Stempeluhr unbezahlt sind, schließen diesen Anspruch nicht aus.

Newsletter 09/2017

Unternehmernetzwerk BNI – Wer wir sind und wie wir arbeiten

Wir sind Mitglied im Chapter Novalis des BNI. BNI steht für Business Network International und ist ein Unternehmernetzwerk, Wir treffen uns wöchentlich und tauschen Geschäftsempfehlungen aus.

Unser Mitglied Imad Karim hat ein tolles Video zusammengestellt was wir Ihnen heute gerne zeigen möchten.

Wir sind ständig auf der Suche nach Unternehmern, die mehr Umsatz durch neue Kontakte und Geschäftsempfehlungen erzielen möchten. Wenn Sie Interesse haben sprechen Sie uns an. Sie können gerne als Gast am Treffen teilnehmen, um einen Eindruck zu gewinnen wie BNI funktioniert.

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Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 2 (Kinderbetreuungskosten)

Helene Souza  / pixelio.de

Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

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