Auch ein Job-Ticket stellt nach unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu einer Lohnerhöhung dar. Solche Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht mehr als 44 EUR monatlich zuwendet.
THEMA: Mitarbeitergespräch – Feedback, Gehalt, Ziele – es gibt viele Themen. Wichtig ist, den Dialog regelmäßig zu führen und gut vorzubereiten. Sehen Sie hier informative Tipps für ein erfolgreiches Gespräch – das für beide Seiten von Bedeutung ist.
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Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet.
Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver „Nebeneffekt“ ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz entsprechend ankurbelt.
„Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dies muss man erstmal aussprechen können, aber so heißen die Gesetze wirklich.
Dafür gibts zumindest inhaltlich Erleichterungen für Unternehmen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 Euro erhöht (gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2017). Ab dem nächsten Jahr wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben von 410 Euro auf 800 Euro. Mehr dazu in unserem Newsletter.
Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 5 (Jobticket)
/in SteuertippsJan Claus / pixelio.de
Auch ein Job-Ticket stellt nach unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu einer Lohnerhöhung dar. Solche Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht mehr als 44 EUR monatlich zuwendet.
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Newsletter 11/2017
/in NewsletterTopthemen:
Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer: Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermieteten Grundstück zugunsten des studierenden kinds
Arbeitgeber/Arbeitnehmer: Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Verfahrensrecht: Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse
Newsletter 11/2017
Trialog, Ausgabe 4/2017
/in TrialogTHEMA: Mitarbeitergespräch – Feedback, Gehalt, Ziele – es gibt viele Themen. Wichtig ist, den Dialog regelmäßig zu führen und gut vorzubereiten. Sehen Sie hier informative Tipps für ein erfolgreiches Gespräch – das für beide Seiten von Bedeutung ist.
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Trialog, Ausgabe 3/2017
/in TrialogTHEMEN: Firmenwagen, Businessspots, Rechtsformwechsel
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Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 4 (Belegschafts-, Personalrabatte)
/in SteuertippsTony Hegewald / pixelio.de
Bieten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Belegschafts- bzw. Personalrabatte an bzw. stellen Sie Ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung. Der erzielte Preisvorteil durch Personalrabatt ist bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Bemessungsgrundlage für die Sachbezüge bildet der um 4 % geminderte Endpreis (einschließlich der Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet.
Der Preisvorteil errechnet sich aus der Differenz dieses verminderten Endpreises zum vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichteten Preis. Ein positiver „Nebeneffekt“ ist, dass der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Ihre Mitarbeiter auch den Umsatz entsprechend ankurbelt.
Newsletter 10/2017
/in Newsletter„Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“, dies muss man erstmal aussprechen können, aber so heißen die Gesetze wirklich.
Dafür gibts zumindest inhaltlich Erleichterungen für Unternehmen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird auf 250 Euro erhöht (gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2017). Ab dem nächsten Jahr wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter angehoben von 410 Euro auf 800 Euro. Mehr dazu in unserem Newsletter.
Newsletter 10/2017