Besprechung

Achtung: Eine neue GbR kommt!

Die GbR ist eine der beliebtesten Gesellschaftformen. Jetzt kommt zum 1. Januar 2024 eine Modernisierung durch das MoPeG. Betroffen davon sind Sie, wenn Sie eine GbR haben, oder eine gründen wollen.

Nachfolgend ein Kurzüberblick, was dabei auf Sie zukommt.

  1. Die eingetragene eGBR ist rechtsfähig

Neu ist, dass die GbR als eGbR in ein Register eingetragen werden kann. Die zivilrechtlichen Folgen sind beispielsweise: Nur dann

  • wird sie als rechtsfähige Person anerkannt.
  • ist sie in Zivilprozessen parteifähig
  • kann sie im Grundbuch eingetragen werden,
  • ist sie Trägerin von Rechten und Pflichten
  • kann sie z.B. selbst Verträge im eigenen Namen abschließen.
  • Wird das Vermögen der GbR der Gesellschaft zugeordnet

Sie können Ihre bestehende GbR weiterführen wie bisher. Die nicht eingetragene GbR bleibt eine nicht-rechtsfähige GbR, d.h. sie wird nicht unternehmerisch tätig, sondern hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten.

Und auch bei Neugründung besteht grundsätzlich keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR.

  • Einmal eGbR immer eGbR

Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.

Die eGbR kann nun auch Rechtsträger im Umwandlungsgesetz sein. Das kann vieles erleichtern, wenn zum Beispiel in eine GmbH umgewandelt werden soll.

  • Pflicht zur eGbR, wenn es um Eintragungen in öffentliche Register geht

Eine faktische Eintragungspflicht besteht aber dann, wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht. Dann wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt. Das können sein:

  • Wenn die GbR bei Immobilien im Grundbuch eingetragen werden soll
  • GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein soll
  • Beim Gesellschafterwechsel
  • In sonstigen Fällen, wie beispielweise der Erwerb von Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG), oder der Eintragung im Schiffsregister.


4. Freie Ortswahl für die eGbR

Neu ist, dass die Gesellschafter der eGbR einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz) können. Dabei muss es es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Neu ist auch die Mitteilungspflicht im Transparenzregister der eGbR.

  • Die neue GbR und das Steuerrecht

Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften eigentlich nicht verbunden. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.

Wie bei der OHG und derKG besteht nun die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, um unwiderruflich zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln.

Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Auch bei der Grunderwerbsteuer werden Auswirkungen diskutiert, da in mehreren Vorschriften auf das Gesamthandsvermögen abgestellt wird. Inwieweit sich hierdurch (negative) Änderungen ergeben, muss abgewartet werden. Veränderungen im Gesellschaftsbestand, wenn sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen der Gesamthand befinden, sollten bis zur Klärung aufgeschoben werden.