Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?
Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.
Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.
Was müssen Sie tun?
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