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Eintrag ins Transparenzregister – Handlungsbedarf für Gesellschaften

Über verschachtelte und undurchsichtige Beteiligungskonstruktionen gelingt es immer wieder Geld aus kriminellen Geschäften zu „waschen“. Mit dem Geldwäschegesetz versucht der Gesetzgeber dem entgegenzuwirken. Es regelt verschiedene Meldepflichten (Sie kennen  vielleicht die Meldepflicht von Barzahlungen jenseits der 10.000 €).

Unter anderem sind Gesellschaften verpflichtet, Daten zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister offen zu legen – zumindest soweit die Beteiligung bzw. das Stimmrecht über 25 % liegen.

Die aktuelle Gesetzesänderung im Juni 2021 bedeutet für viele Unternehmen konkreten Handlungsbedarf.

Hier die wichtigsten Eckdaten:

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