Betriebliche Altersversorgung: So nutzen Sie die Chancen als Arbeitgeber

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist heute viel mehr als „nice to have“. Sie hilft Ihnen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten – und bringt sowohl Ihrem Unternehmen als auch Ihren Beschäftigten steuerliche Vorteile.

1. Was ist betriebliche Altersversorgung?

Bei der betrieblichen Altersversorgung sagen Sie Ihren Beschäftigten zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere Versorgung zu. Das kann zum Beispiel sein:

  • eine zusätzliche monatliche Rente im Alter
  • eine einmalige Kapitalzahlung
  • oder eine Versorgung für Hinterbliebene

Finanziert werden kann die bAV auf drei Wegen:

  • Ihre Mitarbeitenden wandeln einen Teil ihres Bruttogehalts in Beiträge um (sog. Entgeltumwandlung).
  • Sie als Arbeitgeber zahlen eigene Beiträge ein.
  • Oder Sie kombinieren beides.

Der große Vorteil: Der Staat unterstützt diese Form der Altersvorsorge steuerlich und – innerhalb bestimmter Grenzen – auch bei den Sozialabgaben.

2. Welche Regeln gelten aktuell für die Beiträge?

2.1 Steuer- und Sozialabgabenfreiheit: Wie viel ist möglich?

Beiträge in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei und teilweise auch sozialabgabenfrei sein.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Richtwerte:

  • Die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 101.400 € im Jahr.
  • Davon können bis zu 8 % steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen. Das entspricht einem Betrag von bis zu 8.112 € pro Jahr.
  • Innerhalb dieses Rahmens sind bis zu 4 % zusätzlich auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Das entspricht einem Betrag von bis zu 4.056 € pro Jahr.

Vereinfacht gesagt:

  • Bis 4.056 € pro Jahr sind Beiträge in die bAV sowohl steuerfrei als auch sozialabgabenfrei.
  • Weitere rund 4.056 € pro Jahr können zusätzlich steuerfrei, aber nicht mehr sozialabgabenfrei gezahlt werden.

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den nächsten Jahren weiter, erhöhen sich automatisch auch diese Fördergrenzen. Wir prüfen für Sie im Einzelfall, welche Beträge für Ihre Mitarbeitenden aktuell möglich sind.

2.2 Pflicht-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Wenn Ihre Mitarbeitenden einen Teil ihres Bruttogehalts in eine bAV umwandeln, sparen Sie als Arbeitgeber in der Regel Sozialversicherungsbeiträge. Ein Teil dieser Ersparnis muss an die Mitarbeitenden weitergegeben werden.

Konkret heißt das: Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Gehalt in bAV-Beiträge umwandelt und Sie dadurch tatsächlich Sozialabgaben sparen, müssen Sie mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die bAV einzahlen.

Wichtig:

  • Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Vereinbarungen, sondern seit 2022 auch für ältere Zusagen, die schon vor 2019 getroffen wurden.
  • Fehlt dieser Zuschuss, können Mitarbeitende Nachzahlungen verlangen.

2.3 Besondere Förderung für Geringverdiener

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn bis 2.575 € gibt es eine zusätzliche Förderung. Wenn Sie für diese Beschäftigten zusätzliche bAV-Beiträge leisten, gilt:

  • Sie können bis zu 960 € pro Jahr zusätzlich in eine bAV einzahlen.
  • Diese Beiträge kommen zusätzlich zu den „normalen“ steuerbegünstigten Beiträgen.
  • Als Arbeitgeber erhalten Sie 30 % dieser Beiträge als direkte steuerliche Entlastung – also bis zu 288 € pro Jahr und Mitarbeiter.

Damit können Sie insbesondere für Geringverdiener sehr attraktive bAV-Leistungen anbieten – und werden gleichzeitig steuerlich entlastet.

3. Tipp Matching-Modelle: Mehr Anreiz durch abgestufte Zuschüsse

Viele Arbeitgeber arbeiten bereits mit sogenannten Matching-Modellen: Der Arbeitgeber zahlt einen höheren Beitrag in die bAV, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst ebenfalls einen bestimmten Mindestbeitrag aus dem eigenen Gehalt einbringt.

Beispiele:

  • „Zahlen Sie selbst 50 €, legen wir als Arbeitgeber noch einmal 50 € dazu.“
  • „Ab einem eigenen Beitrag von 100 € im Monat verdoppeln wir Ihren Beitrag.“

Solche Modelle sind grundsätzlich steuerlich zulässig, solange die insgesamt gezahlten Beiträge innerhalb der genannten Höchstgrenzen bleiben. Richtig gestaltet, können Matching-Modelle die bAV für Ihre Mitarbeitenden deutlich attraktiver machen.

4. Ihre To-do-Liste als Arbeitgeber

Damit Sie die Chancen der betrieblichen Altersversorgung optimal nutzen und keine gesetzlichen Pflichten übersehen, empfehlen wir Ihnen folgende Schritte:

  1. Bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen prüfen

Kontrollieren Sie alle Vereinbarungen – insbesondere ältere Zusagen vor 2019 – darauf, ob der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % korrekt berücksichtigt ist.

  1. Höchstbeträge 2026 ausschöpfen

Vergleichen Sie die aktuell gezahlten bAV-Beiträge mit den möglichen Höchstbeträgen. Oft ist noch Luft nach oben, um die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden zu verbessern.

  1. Förderung für Geringverdiener nutzen

Prüfen Sie, ob Sie Mitarbeitende mit niedrigeren Einkommen durch zusätzliche, besonders geförderte Arbeitgeberbeiträge besser absichern können.

  1. Vertragsunterlagen und Regelungen aktualisieren

Überarbeiten Sie Betriebsvereinbarungen, Richtlinien und arbeitsvertragliche Regelungen zur bAV. Überlegen Sie, ob ein modernes Zuschuss- oder Matching-Modell für Ihr Unternehmen sinnvoll ist.

  1. Mitarbeitende aktiv informieren

Integrieren Sie Informationen zur bAV in Onboarding-Gespräche, Personalgespräche und interne Kommunikation. Klare Beispiele und Rechenmodelle helfen, die Vorteile greifbar zu machen.

Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre bestehende bAV zu überprüfen oder ein neues, passgenaues Modell für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns einfach an – wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten im persönlichen Gespräch und auf Ihre Situation zugeschnitten.