Zinsen auf Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen
Wo bekommt man noch sicher 6 % Zinsen? – beim Finanzamt. Wo zahlt man auch noch 6 % Zinsen? – auch beim Finanzamt. Viel zu hoch und nicht mehr zeitgemäß, urteilten die Karlsruher Richter am Bundesverfassungsgericht. Dieser einheitliche Zinssatz wurde bereits 1961 festgelegt und seitdem nicht mehr verändert. Genau das muss aber jetzt erfolgen, denn der vergleichsweise hohe Zinssatz hat nichts mehr mit der Realität am Kapitalmarkt zu tun. Aktuell liegt der Basiszinssatz nach wie vor bei –0,88 %. Sogar für höhere Spareinlagen ist mittlerweile ein Minuszins zu bezahlen.
Die jahrelange Untätigkeit des Gesetzgebers lohnt sich aber dennoch für ihn, denn, so urteilten die Richter, um den Staatshaushalt keinen allzu großen Unsicherheiten auszusetzen, sind Korrekturen nur für neuere Zeiträume seit 2019 notwendig. Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 sind zwar als „evident realitätsfern“ eingestuft worden, rechtlich aber weiterhin wie die Bescheide vor 2014 zu behandeln. Damit können zusätzlich zu den Jahren vor 2014 auch für die Verzinsungs-zeiträume von 2014 bis 2018 hohe Zinsen anfallen – als Erstattung oder als Nachzahlung.
Eine konkrete Höhe oder Obergrenze des Zinssatzes nennt das Gericht nicht. Offensichtlich muss er aber deutlich gesenkt werden. Im Gespräch ist auch die Einführung einer Bandbreite, in der sich der Steuerzins nach Änderungen des Zinsniveaus bewegen kann. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 eine neue Regelung finden.
Was bedeutet das nun für Sie als Steuerzahler?
Wenn Sie seit 2019 Nachzahlungszinsen gezahlt oder Erstattungszinsen bekommen haben, dürften Sie von den nachträglichen Änderungen betroffen sein. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Das dürfte allerdings in vielen Fällen so sein, denn wegen der unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter seit Mai 2019 die Zinsen in sämtlichen Bescheiden nur vorläufig festgesetzt.
Der Pferdefuß
Wer zu viele Zinsen gezahlt hat, wird wohl Geld zurückbekommen. Umgekehrt gilt aber auch: Wer sich über eine Steuererstattung mit üppiger Verzinsung gefreut hatte, muss möglicherweise etwas zurückzahlen. Um welche Beträge es geht, lässt sich noch nicht sagen. Das hängt davon ab, auf welche Höhe der Zinssatz rückwirkend ab 2019 und für die Zukunft festgesetzt wird.
Tipp: Zinsen für Zeiträume ab 2019 dürfen derzeit auch nicht vollstreckt werden. Zahlen Sie also vorerst nur die unstreitigen Zinsen.