- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher inkl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-in-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z. B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z. B. E-Commerce, Online-Terminbuchungs-Tools). Das heißt, Webshops und Apps sind auf jeden Fall betroffen. Welche Unternehmen sind betroffen?
- Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
- Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.
- Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten UND einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
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