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Frau mit Megafon

Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens

Was in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.

Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?

Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.

In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.

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Zeichnung Mann geht über Brücke

Krisenfrühwarnsystem: Fluch oder Segen für Geschäftsführer?

Bereits am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Damit wurde eine weitere EU-Richtlinie zum „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt. Mit anderen Worten: Es wurde ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren zur Rettung von angeschlagenen Unternehmen eingeführt.

Wir möchten Sie heute nicht mit einer detaillierten Darstellung des neuen Sanierungsverfahrens langweilen, sondern unseren Fokus auf die für alle Geschäftsführer relevanten Änderungen legen. Diese sind direkt zu Beginn in § 1 StaRUG geregelt. Demnach sind Sie als Geschäftsführer eines Krisenunternehmens dazu verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Bestand Ihres Unternehmens gefährden können. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht enthält das StaRUG nicht. Auch wurde nicht geregelt, welche Haftungsrisiken Ihnen als Geschäftsführer bei Verstoß drohen. Klar ist nur, dass die Geschäftsleitung mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ handeln und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahren muss. Ansonsten kommen Sie nicht in den Schutzbereich des StaRUG, das im Ernstfall einen teilweisen Schuldenschnitt auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht.

Was müssen Sie tun?

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