Tipp Nr. 1: Schauen Sie sich die Liste der säumigen Zahler an, also alle offenen Forderungen. Wenn erforderlich, schicken Sie zügig eine Mahnung. Wenn der Kunde darauf nicht reagiert, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Sie als Unternehmer für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz.
Tipp Nr. 2 zum Mahntext: Schreiben Sie nicht “Erste” Mahnung, denn dann geben Sie indirekt Zahlungsaufschub. Denn Ihr Kunde weiß ja dann, dass die zweite Mahnung noch folgt.
Tipp Nr. 3: Und manchmal tut bei der ersten Aufforderung einfach ein origineller Text Wunder, wie dieser hier Grüß Gott, mein Name ist Emil und ich bin der Computer der Firma XY. Außer mir weiß noch niemand hier im Haus, dass Sie die untenstehende Rechnung noch nicht bezahlt haben. Und ich verspreche Ihnen, es wird auch niemand erfahren, wenn Sie die Zahlung gleich veranlassen. Ansonsten muss ich diesen Vorfall leider an unsere Buchhaltung weiterleiten und es wäre doch für alle Beteiligten angenehmer, wenn wir uns das ersparen können. Vielen Dank… …für Ihr Verständnis Mehr pfiffige Mahntexte können Sie direkt per Mail bei unsanfordern
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2020/12/5-Mahnung.jpg8791191Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2020-12-11 12:01:552020-12-11 12:01:58Tipp vor dem Jahreswechsel – schnell noch Mahnungen schreiben
Sie möchten 2020 noch Steuern sparen? Und liebäugeln schon länger mit einem neuen Laptop oder benötigen einen vernünftigen Bürostuhl? Dann machen Sie sich doch eine Freude und senken gleichzeitig Ihre Steuerlast.
Für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende
Wenn Sie jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investieren, können Sie diese Gegenstände (im Fachjargon „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz GWG) bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Teurere Gegenstände müssen Sie hingegen jeweils über mehrere Jahre abschreiben.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2020/12/laptop-5582775_1280.jpg8531280Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2020-12-04 14:00:392020-12-04 14:01:00Doppelte Freude für Steuerzahler mit Anschaffungen unter € 800 netto
Damit Ihnen das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht.
Sie möchten Ihren Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten etwas schenken? Eine gute Idee, denn kleine Geschenke erhalten ja bekanntlich die Freundschaft.
Doch das Finanzamt hat ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit geht.
Aufmerksamkeiten bis € 10 netto pro Kunde (sogenannte Streuartikel) sind dabei unkritisch und voll abzugsfähig. Hochwertigere Geschenken bis € 35,- pro Jahr pro Person sind beim Unternehmen zwar Betriebsausgabe, doch müssen sie beim Kunden versteuert werden. Das können Sie Ihren Kunden ersparen, wenn Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Bewahren Sie die Zahlungsbelege auf und versehen Sie sie mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass, damit die Formvorschriften erfüllt sind.
Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 35 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2020/11/Geschenke-Betriebsausgabe.png788940Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2020-11-24 18:49:402020-11-24 18:49:44Die Tücken des Schenkens…
Geduld fordert der Staat weiterhin von allen, die auf die Novemberhilfe für die von der angeordneten Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und Institutionen warten.
Das Beantragungsportal wird nicht vor Ende November geöffnet.
Statt dessen soll es ab dem 25.11. Abschlagszahlungen geben – so werden die Minister in der Presse zitiert. Auf der Website der Plattform selbst wird jedoch auch der Termin für die Abschlagszahlungen vorsichtig mit „Ende November“ angegeben.
Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.
Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.
Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.
Letzte Woche wurde neben diversen Kontaktbeschränkungsgeboten für den November auch ein neues staatliches Förderpaket vorgestellt, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für besonders betroffene Unternehmen abfedern soll. Dieses tritt neben die bisherigen Förderungen.
Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.
Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.
Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:
Gastronomie
Freizeit
Unterhaltung
Dienstleistungen rund um die Körperpflege (Ausnahme: Frisöre)
Veranstaltungen
Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2020/11/away-4610699_1280.jpg8531280Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2020-11-02 09:26:532020-11-02 12:33:48Die neuen Fördermaßnahmen ab November – ein Überblick
Tipp vor dem Jahreswechsel – schnell noch Mahnungen schreiben
/in SteuertippsTipp Nr. 1: Schauen Sie sich die Liste der säumigen Zahler an, also alle offenen Forderungen. Wenn erforderlich, schicken Sie zügig eine Mahnung. Wenn der Kunde darauf nicht reagiert, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Sie als Unternehmer für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz.
Tipp Nr. 2 zum Mahntext: Schreiben Sie nicht “Erste” Mahnung, denn dann geben Sie indirekt Zahlungsaufschub. Denn Ihr Kunde weiß ja dann, dass die zweite Mahnung noch folgt.
Tipp Nr. 3: Und manchmal tut bei der ersten Aufforderung einfach ein origineller Text Wunder, wie dieser hier Grüß Gott, mein Name ist Emil und ich bin der Computer der Firma XY. Außer mir weiß noch niemand hier im Haus, dass Sie die untenstehende Rechnung noch nicht bezahlt haben. Und ich verspreche Ihnen, es wird auch niemand erfahren, wenn Sie die Zahlung gleich veranlassen. Ansonsten muss ich diesen Vorfall leider an unsere Buchhaltung weiterleiten und es wäre doch für alle Beteiligten angenehmer, wenn wir uns das ersparen können. Vielen Dank… …für Ihr Verständnis Mehr pfiffige Mahntexte können Sie direkt per Mail bei uns anfordern
Doppelte Freude für Steuerzahler mit Anschaffungen unter € 800 netto
/in SteuertippsSie möchten 2020 noch Steuern sparen? Und liebäugeln schon länger mit einem neuen Laptop oder benötigen einen vernünftigen Bürostuhl? Dann machen Sie sich doch eine Freude und senken gleichzeitig Ihre Steuerlast.
Für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende
Wenn Sie jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investieren, können Sie diese Gegenstände (im Fachjargon „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz GWG) bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Teurere Gegenstände müssen Sie hingegen jeweils über mehrere Jahre abschreiben.
WeiterlesenDie Tücken des Schenkens…
/in SteuertippsDamit Ihnen das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht.
Sie möchten Ihren Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten etwas schenken? Eine gute Idee, denn kleine Geschenke erhalten ja bekanntlich die Freundschaft.
Doch das Finanzamt hat ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit geht.
Aufmerksamkeiten bis € 10 netto pro Kunde (sogenannte Streuartikel) sind dabei unkritisch und voll abzugsfähig. Hochwertigere Geschenken bis € 35,- pro Jahr pro Person sind beim Unternehmen zwar Betriebsausgabe, doch müssen sie beim Kunden versteuert werden.
Das können Sie Ihren Kunden ersparen, wenn Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Bewahren Sie die Zahlungsbelege auf und versehen Sie sie mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass, damit die Formvorschriften erfüllt sind.
Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 35 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Update Novemberhilfe – Auszahlung der Abschlagszahlungen Ende November?
/in LOTSEStand 16. November 2020
Geduld fordert der Staat weiterhin von allen, die auf die Novemberhilfe für die von der angeordneten Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und Institutionen warten.
Das Beantragungsportal wird nicht vor Ende November geöffnet.
Statt dessen soll es ab dem 25.11. Abschlagszahlungen geben – so werden die Minister in der Presse zitiert. Auf der Website der Plattform selbst wird jedoch auch der Termin für die Abschlagszahlungen vorsichtig mit „Ende November“ angegeben.
WeiterlesenNovemberhilfe – erste Klarstellungen
/in LOTSEErste Klärung offener Fragen
Mit der sog. „Novemberhilfe“ will der Staat die negativen Folgen der angeordneten Schließung von bestimmten Betrieben und Einrichtungen im November abfedern.
Die Berechtigten sollen wie bereits berichtet bis zu 75 % ihres Novemberumsatzes 2019 erstattet bekommen. Eine Sonderregelung gibt es für Restaurants – siehe unten.
Wir haben über die grundsätzlichen Fragen bereits letzte Woche berichtet.
Nun gibt es die ersten Klarstellungen:
WeiterlesenDie neuen Fördermaßnahmen ab November – ein Überblick
/in LOTSELetzte Woche wurde neben diversen Kontaktbeschränkungsgeboten für den November auch ein neues staatliches Förderpaket vorgestellt, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für besonders betroffene Unternehmen abfedern soll. Dieses tritt neben die bisherigen Förderungen.
Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.
1. Die neue „außergewöhnliche Wirtschaftshilfe“
1.1 Sind Sie grundsätzlich berechtigt?
Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.
Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:
Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.
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