Nicht zuletzt durch Corona haben sich die Fragen bezüglich der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Vergangenheit gehäuft. Gerade jetzt im ersten Quartal 2022 werden vermehrt Fragen zu Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der Personalverwaltung gestellt.
Rechtsprechung
Wussten Sie, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Kalenderjahr 2019 hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen hat? Achten Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber darauf, dass Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen?
Vor 2019 war dies relativ egal. Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nahm, riskierte, dass am Jahresende der Urlaubsanspruch verfiel. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten initiativ werden, um die Ansprüche entsprechend einzufordern.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/06/cinque-terre-4520509_1920.jpg12791920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-06-28 13:37:342022-07-06 11:58:48Urlaubsansprüche: Endlich Urlaub – diese Hinweise gehören auf die Packliste
Immer noch besser bekannt unter dem Namen der Vorgängerin „Ansparabschreibung“ bietet der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bereits vor Anschaffung bei der Steuer geltend zu machen. Bis zu 50 % der geplanten Kosten können also schon im laufenden Jahr abgeschrieben werden.
Neu: Personengesellschaften müssen sich bereits bei der Planung entscheiden, ob die Investition im sog. Gesamthandsvermögen (gehört allen Gesellschaftern gemeinsam) oder im Sonderbetriebsvermögen (gehört nur einem bzw. einem Teil der Gesellschafter) getätigt werden soll – eine Änderung ist später nicht mehr durchführbar.
Zusätzlich kann der Betrag auch nur noch vor dem ersten gültigen Steuerbescheid beantragt werden.
Wichtig: Halten Sie uns aktiv über geplante Investitionen auf dem Laufenden
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/05/euro-2991837_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-06-14 11:00:002022-05-31 21:21:58IAB – Investitionsabzugsbetrag für Personengesellschaften
In unserem Lotse Spezial haben wir die wichtigsten Tipps zum Steuer sparen für Sie zusammengestellt. Übersichtlich gegliedert:
Steuertipps für alle
Steuervergünstigungen für Ehe und Familie
Tipps für Schüler – Stundenten – Rentner
Tipp für Immobilienbesitzer
Übrigens: Für die Steuererklärung 2021 gilt als Abgabefrist der 30. September 2022. Wenn Sie beim Finanzamt angegeben haben, dass Sie Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater abwickeln lassen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 30. Juni 2023.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/06/Lotse_Richter_EStSparen_2022.png517600Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-06-09 12:16:322022-06-09 12:16:40Steuerspartipps für die Einkommensteuererkärung 2021
Was in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.
Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?
Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.
In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/05/megaphone-1480342_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-06-07 11:00:002022-06-07 14:05:30Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens
Deutschland wird digital – langsam, aber immerhin.
Ab 1. August können Sie den notwendigen Notartermin für die Gründung über ein sicheres Videokonferenzsystem und einen Personalausweis mit der eID-Funktion abwickeln.
Der Notar kontrolliert über die Kamera Ihr Lichtbild, und Sie unterschreiben digital. Fertig. Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren bald auch für andere Gesellschaftsgründungen möglich sein wird.
Achtung: Dieses Verfahren ist auf Bargründungen beschränkt.
Haben Sie eine sog. Sachgründung vor (Einlage von Wirtschaftsgütern statt Bargeld), geht das nach wie vor nur über einen persönlichen Termin beim Notar.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/05/living-room-2569325_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-05-31 21:15:242022-05-31 21:15:27GmbH/UG: Gründung (fast) vom Sofa aus – ab 1. August 2022
1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert. 2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft). 3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt. 4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar. 5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet. 6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. 7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. 8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. 9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. 10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.
Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.
Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2022/05/coronavirus-4810201_1920.jpg12801920Angela Hamatschekhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngAngela Hamatschek2022-05-24 18:58:062022-05-24 18:58:08Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
Urlaubsansprüche: Endlich Urlaub – diese Hinweise gehören auf die Packliste
/in LOTSENicht zuletzt durch Corona haben sich die Fragen bezüglich der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Vergangenheit gehäuft. Gerade jetzt im ersten Quartal 2022 werden vermehrt Fragen zu Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen in der Personalverwaltung gestellt.
Rechtsprechung
Wussten Sie, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Kalenderjahr 2019 hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen hat? Achten Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber darauf, dass Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen?
Vor 2019 war dies relativ egal. Wer seinen Urlaub nicht in Anspruch nahm, riskierte, dass am Jahresende der Urlaubsanspruch verfiel. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mussten initiativ werden, um die Ansprüche entsprechend einzufordern.
WeiterlesenIAB – Investitionsabzugsbetrag für Personengesellschaften
/in SteuertippsImmer noch besser bekannt unter dem Namen der Vorgängerin „Ansparabschreibung“ bietet der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bereits vor Anschaffung bei der Steuer geltend zu machen. Bis zu 50 % der geplanten Kosten können also schon im laufenden Jahr abgeschrieben werden.
Neu: Personengesellschaften müssen sich bereits bei der Planung entscheiden, ob die Investition im sog. Gesamthandsvermögen (gehört allen Gesellschaftern gemeinsam) oder im Sonderbetriebsvermögen (gehört nur einem bzw. einem Teil der Gesellschafter) getätigt werden soll – eine Änderung ist später nicht mehr durchführbar.
Zusätzlich kann der Betrag auch nur noch vor dem ersten gültigen Steuerbescheid beantragt werden.
Wichtig: Halten Sie uns aktiv über geplante Investitionen auf dem Laufenden
Steuerspartipps für die Einkommensteuererkärung 2021
/in SteuertippsIn unserem Lotse Spezial haben wir die wichtigsten Tipps zum Steuer sparen für Sie zusammengestellt. Übersichtlich gegliedert:
Übrigens: Für die Steuererklärung 2021 gilt als Abgabefrist der 30. September 2022. Wenn Sie beim Finanzamt angegeben haben, dass Sie Ihre Steuererklärung über einen Steuerberater abwickeln lassen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 30. Juni 2023.
Gern unterstützen wir Sie dabei.
Die Sirene im Frühwarnsystem eines Unternehmens
/in LOTSEWas in der Vergangenheit bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzt war, ist nun im StaRUG verankert: Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und wenn er annehmen muss, dass dies dem Mandanten nicht bewusst ist.
Können Sie sich also getrost zurücklehnen, da Sie ja hier der Steuerberater im Ernstfall informiert? Oder bleibt es in Ihrer Verantwortung, zu wissen, welche Insolvenzgründe es gibt und ab wann sie greifen?
Sie ahnen es schon: Sie als Geschäftsführerin und/oder Unternehmer müssen das natürlich wissen, denn nur Sie kennen die Hintergründe für Ihre Zahlen. Deshalb sind Sie persönlich verpflichtet, rechtzeitig zu agieren. Doch hierzu nachher mehr.
In diesem Artikel geht es nur um die Überschuldung als Insolvenzgrund, nicht um die Zahlungsunfähigkeit.
WeiterlesenGmbH/UG: Gründung (fast) vom Sofa aus – ab 1. August 2022
/in LOTSEDeutschland wird digital – langsam, aber immerhin.
Ab 1. August können Sie den notwendigen Notartermin für die Gründung über ein sicheres Videokonferenzsystem und einen Personalausweis mit der eID-Funktion abwickeln.
Der Notar kontrolliert über die Kamera Ihr Lichtbild, und Sie unterschreiben digital. Fertig. Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren bald auch für andere Gesellschaftsgründungen möglich sein wird.
Achtung: Dieses Verfahren ist auf Bargründungen beschränkt.
Haben Sie eine sog. Sachgründung vor (Einlage von Wirtschaftsgütern statt Bargeld), geht das nach wie vor nur über einen persönlichen Termin beim Notar.
Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
/in LOTSEFakten-Check:
1. Der Termin wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verlängert.
2. Zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung muss eine Registrierung im Transparenzregister erfolgt sein (für alle, die das betrifft).
3. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist paketweise angelegt.
4. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen voraussichtlich ab Mitte Februar.
5. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus abgerechnet.
6. Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden.
7. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe.
8. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt.
9. Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung.
10. Achtung: Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnung hat natürlich auch eine Auswirkung auf die Besteuerung. Ebenso wie die erhaltenen Hilfen als Einnahmen anzusetzen waren, sind die Rückzahlungen Betriebsausgaben.
Stellt sich nach dem Bilanzstichtag durch den Bescheid heraus, dass zu viel beantragt wurde, so ist ein aktivierter Betrag entsprechend zu reduzieren, oder es ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Liegt noch kein Bescheid vor und ist zu befürchten, dass Corona-Hilfen zurückzuzahlen sind, dann ist – aufgrund des Vorsichtsprinzips – eine sonstige Rückstellung zu bilden.
Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie aktiv, sobald die Schlussabrechnungen möglich sind.