Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 2 (Kinderbetreuungskosten)

Helene Souza  / pixelio.de

Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

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