Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 7 (Erholungsbeihilfen)

Heute möchten wir Sie noch auf eine weitere Gestaltungsmöglichkeit hinweisen, welche nach unseren Erfahrungen leider wenig genutzt wird: Die Gewährung von Erholungsbeihilfen.

Als solche „Beihilfen“ bezeichnet werden Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter oder mitarbeitende Familienangehörige für Zwecke der eigenen Erholung, der Erholung des Ehegatten oder von Kindern. Die Zuwendungen müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Zwar ist die Gewährung solche Zuwendungen nicht ganz steuerfrei. Doch während Urlaubsgeld in der Regel zu deutlich höheren Steuern und Sozialabgaben führt, können Sie Erholungsbeihilfen auf Antrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Dies gilt innerhalb bestimmter Höchstgrenzen; innerhalb dieser sind auch mehrere Zuwendungen im Jahr möglich. Versteuern Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal, fallen auch keine Sozialabgaben an.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar