Newsletter 09/2017
Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Im vergangenen Monat ging es bei den Finanzgerichten etwas ruhiger zu, weshalb wir Ihnen heute ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts präsentieren. Dem Urteil nach sind die Umkleidezeiten, hier im Fall ein Arbeitnehmer in der Lebensmittelproduktion, zu vergüten. Die arbeitsvertragliche Regelung, dass die Wegezeiten zur Stempeluhr unbezahlt sind, schließen diesen Anspruch nicht aus.
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